Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

Verschiedenar- 
tige Umlegung. 
der Beitraͤge 
vom Grundei— 
genthume. 
Befreiungen. 
(271 ) 
& 24. Die nach der Grundsteuer aufzubringende Hälfte des Bedürfnisses kann bis 
zur Einführung des neuen Grundsteuersystems ebenfalls von der Kirchen= oder Schul- 
gemeinde, oder dafern selbige aus mehrern Gemeinden bestehr, von jeder derselben beson- 
ders, sobald für selbige ein Quotalverhältniß fesisteht, nach einem den örtlichen Verhäle- 
nissen angemesseneren Fusse unter den Angesessenen umgelege werden; es ist jedoch hierzu 
die Genehmigung der Kirchen= oder Schulinspection erforderlich. 
& 25. Von den nach Köpfen zu machenden Anlagen für das Kirchenwesen sind die 
Bekenner eines der Kirchengemeinde fremden Glaubens nach §9 21 befreit. 
Von den teistungen für die Schule und deren Diener können dieselben aber nur un- 
ter der Bedingung freigesprochen werden, wenn sich eine öffentliche Schule ihres Glau- 
bensbekenntnisses an demselben Orte, oder so nahe befinder, daß die Kinder den erforder- 
lichen Unterricht in derselben vollständig geniessen oder geniessen könnten; ausserdem bewen- 
det es bei der Bestimmung § 3 des Gesetzes über das Elementarvolksschulwesen vom 
Gten Juni 1835. 
Alle übrige persönliche Befreiungen hören ohne Unterschied auf. 
§ 26. Ausser in den 10 vorgesehenen Fällen stehe eine Realbefreiung nur den 
Grundstücken zu, welche im Eigenthume der ganzen Kirchen= oder Schulgemeinde, oder 
deren Kirchen und Schulen sich befinden, ingleichen den Kirchen, Schulen, milden Seif- 
tungen und Begräbnißplätzen anderer der Kirchengemeinde fremder Confessionen, so wie 
allen den Grundstücken, welche eine Befreiung von Parochiallasten durch ausdrücklichen 
Vertrag oder rechtsbkräftige Entscheidung unter denselben Bedingungen, wie solche nach 
6 10 den Rittergutsbesitzern zu statten kommen sollen, erlangt haben. 
Alle übrige zeither bestandene Realbefreiungen werden hierdurch aufgehoben. Wären 
jedoch dergleichen titalo oneroso erworben worden, so haben die Gemeinden das, was 
sje früher für eine solche Befreiung von dem Befreiten erhalten haben, zurückzugeben. 
Die Realbefreiungen der letzteren Art erlöschen mie Ablauf dreier Jahre, von Bekannt- 
machung dieses Gesetzes an, wenn sie niche binnen dieser Frist bei der Kirchen= oder 
Schulinspection, unter Angabe oder Nachweisung der vorhandenen Erwerbstitel, angemeldet 
worden sind. 
Werden solche Befreiungen gegründet befunden, so können sie jeder Zeit von den Ge- 
meinden, auch wider Willen des Grundstücksbesitzers, abgelöst werden. 
§ 27. Von Bekannemachung dieses Gesetzes an können bleibende Befreiungen von 
den, den Miegliedern einer Kirchen= oder Schulgemeinde, als solchen, obliegenden Leistun-
	        
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