Verschiedenar-
tige Umlegung.
der Beitraͤge
vom Grundei—
genthume.
Befreiungen.
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& 24. Die nach der Grundsteuer aufzubringende Hälfte des Bedürfnisses kann bis
zur Einführung des neuen Grundsteuersystems ebenfalls von der Kirchen= oder Schul-
gemeinde, oder dafern selbige aus mehrern Gemeinden bestehr, von jeder derselben beson-
ders, sobald für selbige ein Quotalverhältniß fesisteht, nach einem den örtlichen Verhäle-
nissen angemesseneren Fusse unter den Angesessenen umgelege werden; es ist jedoch hierzu
die Genehmigung der Kirchen= oder Schulinspection erforderlich.
& 25. Von den nach Köpfen zu machenden Anlagen für das Kirchenwesen sind die
Bekenner eines der Kirchengemeinde fremden Glaubens nach §9 21 befreit.
Von den teistungen für die Schule und deren Diener können dieselben aber nur un-
ter der Bedingung freigesprochen werden, wenn sich eine öffentliche Schule ihres Glau-
bensbekenntnisses an demselben Orte, oder so nahe befinder, daß die Kinder den erforder-
lichen Unterricht in derselben vollständig geniessen oder geniessen könnten; ausserdem bewen-
det es bei der Bestimmung § 3 des Gesetzes über das Elementarvolksschulwesen vom
Gten Juni 1835.
Alle übrige persönliche Befreiungen hören ohne Unterschied auf.
§ 26. Ausser in den 10 vorgesehenen Fällen stehe eine Realbefreiung nur den
Grundstücken zu, welche im Eigenthume der ganzen Kirchen= oder Schulgemeinde, oder
deren Kirchen und Schulen sich befinden, ingleichen den Kirchen, Schulen, milden Seif-
tungen und Begräbnißplätzen anderer der Kirchengemeinde fremder Confessionen, so wie
allen den Grundstücken, welche eine Befreiung von Parochiallasten durch ausdrücklichen
Vertrag oder rechtsbkräftige Entscheidung unter denselben Bedingungen, wie solche nach
6 10 den Rittergutsbesitzern zu statten kommen sollen, erlangt haben.
Alle übrige zeither bestandene Realbefreiungen werden hierdurch aufgehoben. Wären
jedoch dergleichen titalo oneroso erworben worden, so haben die Gemeinden das, was
sje früher für eine solche Befreiung von dem Befreiten erhalten haben, zurückzugeben.
Die Realbefreiungen der letzteren Art erlöschen mie Ablauf dreier Jahre, von Bekannt-
machung dieses Gesetzes an, wenn sie niche binnen dieser Frist bei der Kirchen= oder
Schulinspection, unter Angabe oder Nachweisung der vorhandenen Erwerbstitel, angemeldet
worden sind.
Werden solche Befreiungen gegründet befunden, so können sie jeder Zeit von den Ge-
meinden, auch wider Willen des Grundstücksbesitzers, abgelöst werden.
§ 27. Von Bekannemachung dieses Gesetzes an können bleibende Befreiungen von
den, den Miegliedern einer Kirchen= oder Schulgemeinde, als solchen, obliegenden Leistun-