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gen, welcher Art sie auch sein mögen, namentlich Realbefreiungen nicht erworben
werden.
& 28. Die katholischen Glaubensgenossen in den Erblanden bezahlen die festgesetzten Kirchen= und
Stolgebühren an ihre Geistlichen als Besoldungsantheil derselben, und das Schulgeld an chebch
diejenigen Schulen, welche von ihren Kindern besucht werden. tholiken in den
r ; Erblanden.
Der Bedarf für ihre Kirchen und Schulen, welcher aus deren eigenem Vermögen "
nicht bestriccen werden kann, wird, jedoch zur Zeit noch provisorisch und so lange bis ein Ande-
res hierüber festgesetzt wird, nach den Grundsätzen des Gewerbe= und Personalsteuergesetzes
als Zuschlag dieser Steuer unter den Mitgliedern sämmtlicher katholischen Kirchen= und
Schulgemeinden der Erblande aufgebracht.
§* 29. In vereinigten Kirchspielen, d. h. solchen, welche einen gemeinschaftlichen ennner
Geistlichen baben ist bei Vertheilung, der Leistungen fuͤr alle Kirchenbeduͤrfnisse unter die stungen'n VrrOD
mehrern Kirchengemeinden den eklwa vorhandenen Verträgen und rechtskräftigen Eneschei= einigten Kirch-
dungen nachzugehen, insofern letztere nicht auf gesetzlichen Bestimmungen beruhen, welche fielen.
durch gegenwärtiges Gesetz aufgehoben werden.
30. Liegen aber solche Vereräge und Entscheidungen nich" vor und komme eine
Vereinigung daruber, welche die Kircheninspection vor allen Dingen zu versuchen har,
nicht zu Stande, so treten folgende Bestimmungen ein:
Jede Kirchengemeinde hat ihre Kirche allein zu unterhalcen und zu dem Bau der an-
dern nichts beizutragen.
Die Wohn= und Wirthschaftsgebäude der für mehrere Kirchen vereinigrer Kirchspiele
angestellten Kirchendiener haben diesenigen Gemeinden, für deren Kirchen sie angestellt
sind, gemeinschaftlich und nach gleichem Verhäleniß zu bauen und zu unterhalten.
Liegen dem einen oder dem andern Kirchendiener nur in einer dieser Kirchen Amtsver-
richtungen ob, so fällt der Bau und die Unterhaltung der ihm angewiesenen Wohn= und
Wirchschaftsgebäude auch nur der in diese Kirche gehörigen Gemeinde zur tast.
Ebenso sind die Kosten der Anstellung und Unterhaltung der Kirchendiener, nach
Verschiedenheit ihrer Wirksamkeit für eine oder mehrere Kirchen und andere kirchliche tei-
stungen, zu vertheilen.
§ 34. Ist ein Kirchendiener zugleich Schullehrer und das Kirchspiel in mehrere
Schulbezirke getheill, so haben nur diesenigen Eingepfarrken, welche die Kirchschule benutzen,
die Wohn= und Wirtpschaftsgebäude desselben sammr den dazu gehörigen Anlagen zu bauen.
und zu unterhalten.