Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

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Vollziehung & 32. Unser Ministerium des Culeus und öffenrlichen Uncerrichts ist mie Wollzie= 
des Gesebes, hung gegenwärtigen Gesetzes beauftragt. 
Dasselbe wird auch durch besondere Verordnung bekannt machen, von welcher Zeit 
an und mit welchen Modificationen selbiges in der Oberlausitz zur Anwendung kommen solle. 
Urkundlich haben Wir dieses 
Gesetz 
eigenhaͤndig unterschrieben und das Koͤnigliche Siegel beidrucken lassen. 
Dresden, den 8Sten Maͤrz 1838. 
Friedrich August. 
  
— 
IS, Hans Georg von Carlowitz.
	        
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