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II. Abgaben vom Verkehr mit andern Ländern (Zölle).
1) Eingangs- & 4. Von eingehenden fremden Waaren wird ein Eingangszoll erhoben, dessen
zoll. Hoͤhe, sowie die von demselben ganz befreiten Gegenstaͤnde die Erhebungsrolle (der Zoll-
tarif)“) nachweiset.
Welche aa- 5. Alle aus andern Ländern eingehenden Gegenstände werden in Beziehung auf
anzusehen. die Zollpflichtigkeir, der Regel nach und nur unter Zulassung der im gegenwärtigen Gesetze
ausdrücklich bestimmten Ausnahmen, als fremde Waaren angesehen.
2) Ausgangs= § 6. Bei dem Ausgange gilt die Zollfreiheit als Regel. Die Ausnahmen ergiebt
zoll. der Tarif. «
3)Durchgangs- § 7. Von fremden Waaren, die nicht im tande verbleiben, sondern blos durchge-
* führt werden, wird ein Durchgangszoll erhoben, dessen Höhe der Tarif bestimmt.
4) Erleichter- § 8. Gegenstände des Durchgangs können gegen Entrichtung der Durchgangsab-
Sen. gabe innerhalb des Staatsgebietes unker der angeordneten Aufsicht umgeladen auch der
Spedition oder des Zwischenhandels wegen gelagert werden.
III. Ausnahmsweise Erleichterung in den Abgaben beim Verkehr
mit andern Ländern.
1) Im Allge- § 9. Erleichterungen, welche die Bewohner des Landes in andern ändern bei ih-
meinen. rem Verkehr genießen, können, soweic es die Berschiedenheie der Verhälenisse gestarter,
erwiedert werden. Oagegen bleibt es vorbehalten, Beschränkungen, durch welche der
Verkehr der Bewohner des Landes in fremden tändern wesentlich leidet, durch angemes-
sene Maasregeln zu vergelten. · '
Juebasen- 5* 10. Mit tändern, die sich mic dem Staate zu einem gemeinschaftlichen Zollsystem
kehr mit den (zu dem Zollverein.) verbunden haben, besteht — unter Ausschluß der im § 3 bezeich-
zum Zollver= neren Gegenstände — ein unbeschränkter und der Regel nach völlig abgabefreier Verkehr,
eine gehhrigen wie unter den einzelnen Theilen des eigenen Staatsgebietes. Ausnahmsweise unterliegt
deieser Verkehr bei einigen Erzeugnissen einer Abgabe zur Ausgleichung der in beiden tän-
dern bestehenden inneren Seeuern.
Die näheren, diesem Verhälenisse entsprechenden Bestimmungen werden, soweit es
noch nöchig, besonders bekanne gemacht werden.
B. Besondere Bestimmungen.
I. Erhebung des Zolles.
1) Erhebungs= § 14. Die Erhebung des Zolles geschieht nach Gewiche, nach Maß oder nach
fuß. Stuͤckzahl.
*) Für die laufende Tarifperiode publicirt uuterm 3ten November 1836.