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frist, vom Tage der geleisteten Verzollung an, ein Anspruch auf Ersatz wegen zuviel
entrichteter Gefaͤlle angebracht und, binnen gleicher Frist, von gleichem Zeitpuncte an, eine
Nachforderung an den Zollpflichtigen wegen zu wenig erhobener Zollbetraͤge gestellt wer—
den darf. »
Auf das Regreßverhaͤltniß des Staats gegen die Zollbeamten und auf Nachzahlung
hinterzogener (defraudirter) Gefaͤlle findet diese abgekuͤrzte Verjaͤhrungsfrist keine Anwen—
dung.
8) Verkehr im § 18. Oer Verkehr mie gollfreien oder verzollten ausländischen und mie gleicharti-
Innern. gen inländischen Waaren im Innern des Staats ist frei und unterliegt nur den zum
Schutze der Zolleinrichtung nöchigen Aufsichesmaßregeln.
Von Gegenständen, für welche der tarifmäßige Eingangszoll entrichtet ist, kann wei-
ter keine Verbrauchs= noch sonstige Abgabe für Rechnung des Staaks erhoben werden,
mit Ausschluß jedoch derjenigen innern Steuern, welche auf die weitere Verarbeitung oder
auf anderweite Bereitungen aus solchen, sowohl fremden als inländischen, gleichartigen
Gegenständen gelegt sind.
* r § 19. Binnenzölle, sowohl des Staats gls der Communen und Privaken, find
" prufolle unzulässtg.
10) Desgleichen 9 20. Abgaben an Communen oder Privaten vom Handel und Verbrauche aus-
und Woivatabga- ländischer Waaren dürfen nicht stattfinden, wenn niche ähnliche Umstände, wie rücksichrlich
en vom H
und Verbrauche der Staatsabgaben 9 18 erwähnr worden, auch hier eine Ausnahme begründen.
ausländischer
I1) § 21. Die conventionellen Wasserzölle auf denjenigen schiffbaren Flüssen, welche das
wegen der Was Gebiek verschiedener Staaten berühren, sowie alle andern wohlbegründeten Erhebungen und
serzölle und an= Leistungen, welche zur Unrerhaltung der Seromschifffahrt und Flößerei, der Canale, Schleus-
dern Abgaben sen, Brücken, Fähren, Kunststraßen, Wege, Krahnen, Waagen, Niederlagen und anderer
Anstalten für die Erleichterung des Verkehrs bestimmt sind, gehören dagegen auch künftig
nicht zu den in den 99 19 und 20 als unzulässig bezeichneten Abgaben.
1 30, 6§ 22. Adbgesondert gelegene, auch vorspringende andestheile, für welche besondere
für eineelne Verhältnisse es erfordern, können von Encrrichtung der, durch dieses Gesetz angeordneten,
Landestheile. Abgaben ausgenommen bleiben und in dieser Beziehung eigene, der Oertlichkeic angemessene,
Einrichtungen erhalten. "6
Der Verkehr dieser Landescheile mit dem übrigen Staaksgebier unterliegt den Beschrän-
kungen, welche dieses Verhäleniß erfordert. »
13)AUsschlUß«523.EineBefreiungvondendurchdiesesGesetzbestimmtenAbgabemsiUdet
von Befreinn= nicht statt.
gen.
II. Einrichtungen zur Beaufsichtigung und Erhebung des Zolles.
1) Jolllinie, — * 24. Wo das S.aaregebiet an Ausland, d. i. an fremde, nicht zu demselben