Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

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Zollsysteme gehoͤrige Laͤnder angrenzt, bildet die Landesgrenze zugleich die Zollgrenze Grenzbezirk — 
oder Zolllinie und der zunächst innerhalb derselben gelegene Raum, dessen Breite nach Binnenlinie. 
der Oertlichkeit besimmt wird, den Grenzbezirk, welcher vom uͤbrigen Staatsgebiet, 
durch die besonders zu bezeichnende Binnenlinie getrennt ist. 
& 25. Von den aus dem Auslande in und durch den Grenzbezirk führenden Land--2 Zollstraßen 
und Wasserstraßen sollen die zum Waarenverkehr mit dem Auslande vorzugsweise geeigne- und nanbunge 
ten als Zollstraßen bezeichnet werden. Auch sollen, wo die Zollgrenze durch ein schiffbares J 
Wasser gebildet wird, die erforderlichen Landungsplaͤtze bestimmt werden. 
§ 26. Zur Fesistellung und Erhebung der Ein-, Aus= und Durchgangszölle werden 3) Zollbehör= 
im Grenzbezirke Grenzzollämter, in den übrigen Theilen des Landes andere Hebestellen, auch den. 
da, wo die Grenzzollämter nicht nahe genug an der Zolllinie liegen, an dieser besondere 
Ansageposten errichtek. 
§ 27. Die Aufsicht auf den Waaren-Ein= und Ausgang wird längs der Jollgrenze 4) Greizbe- 
und im Grenzbezirke durch eine uniformirte und bewaffnete Grenzwache geübt, die zum Ge- wachunz. 
brauche ihrer Waffen nach den unter A. beifolgenden Vorschriften befugt ist. — 
& 28. Andere Staats= und Communalbeamte, namentlich die Polizei= und Forstbe= 5) Verpflich= 
amten, sind zur Unterstützung der Grenzwache verpflichter. Sie haben insbesondere Ue= un 28 
.- - E ellten in 
bertretungen der Zollvorschriften, welche bei Ausuͤbung ihres Dienstes zu ihrer Kenntniß 9 den 
kommen, moͤglichst zu hindern und auf jeden Fall zur naͤheren Untersuchung sofort anzu- Zollschutz. 
zeigen. 6) Allgemeine 
§ 29. Wer zollpflichtige oder zollfreie Waaren mit sich führt, darf über die Zoll= Vorschriften 
linie zu Wasser oder zu tande nur wahrend der Tageszeit und nur auf einer ZJollstraße für die Waaren- 
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ein= oder austreten, auch nur bei einem erlaubten #andungeplatze anlanden. areln 
Inwiefern der Ein= oder Ausgang zu anderer als der vorbestimmten Zeic und auf ri* 
anderen, als den Sollstraßen, auch das Anlanden an anderen, als den bezeichneten Lan= die Ucberschrei- 
dungeplätzen, ausnahmsweise zulässig ist, wird durch die Zollordnung bestimmt werden. tung der Zoll i- 
mm 4 nie gebundenist. 
¾ 30. Der Weg von der Zolllinie bis zum Grenzzollamte muß ununterbrochen fort- b) Fortsetzung 
gesetzt, beim Zollamte Menge und Are der Waaren vollständig und genau angegeben (de= des Weges bis 
clarirt), auch müssen die letzteren dem Zollamte zur Einsicht (Revi zum Zollamte; 
), ss tz 3 3 sicht (Revision) vorgelegt werden. 3Decfration). 
§ 31. Eingehende, sei es nach einem inländischen Bestimmungsorte oder zum Neiston. 
unmittelbaren Durchgange declarirte Waaren, werden nach Verschiedenheit der Fälle entwe- #) Behandlung 
der sogleich beim Grenzzollamte vollständig abgefertigt (in freien Verkehr gesetzt) oder von ae aun 
solchem, unter Sollcontrole (mittelst Begleicschein) und geeigneren Falls unter Verschluß Waaren. 
und gegen Sicherheitsleistung für den Betrag des Zolles, an eine andere Hebestelle zur 
Schlußabfertigung verwiesen.
	        
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