Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

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3) von den Handeltreibenden, welche dergleichen hochbesteuerte Waaren unmirtelbar 
aus dem Auslande beziehen, über den Handel mit denselben Buch zu führen und darin 
der Tag und der Ort, an welchem die Verzollung geleistee worden, jedesmal beim Em- 
pfang der Waare anzumerken ist; daß endlich 
4) Waarenführer und Handelereibende bei dem Transporte zollpflichtiger fremder 
oder gleichnamiger inländischer Waaren, auch außerhalb des Grenzbezirks, den Zoll-, 
Steuer= oder Polizeibeamten über die transportirten Waaren und, insofern es Arrikel 
der oben (2) bezeichneten Art sind, auch darüber aufrichtige Auskunft zu geben haben, 
von wem und woher die Waaren bezogen worden sind und wohin, auch an wen sie ge- 
liefert werden sollen. 
§ 37. Sind Gründe vorhanden, zu vermuthen, daß irgend Jemand im Grenzbe- 
zirk sich einer Uebertretung der Follgesetze schuldig gemacht habe, oder zu einer solchen 
Uebertretung durch Bergung verbotener oder zollpflicheiger Waaren mitwirke, so können 
zur Ermittelung derartiger Vergehen Nachsuchungen nach solchen Vorrächen, unter Erfor- 
derung des Ausweises über die geschehene Verzollung oder den inländischen Ursprung der 
vorgefundenen Waaren, und selbst Hausvisstationen von Zollbeamten, unter teitung eines 
Oberconcroleurs oder eines andern Beamten gleichen oder höheren Ranges, vorgenommen 
werden; Hausvisitationen jedoch nur unter Zuziehung einer #ocalgerichtsperson (worunter 
auch die Dorfrichter und Gerichtsschöppen begriffen sind) und nur nach Sonnenaufgang 
und vor Sonnenuntergang. 
Der Beobachtung dieser Förmlichkeicen bedarf es nicht, wenn auf der That betrof- 
fene, von den Zollbeamten verfolgte Schleichhändler in Häusern, Scheunen rc. einen Zu- 
fluchtsort suchen. In solchen Fällen müssen die verdächtigen Räume den verfolgenden 
Zollbeamten auf Verlangen soforc und zu jeder Zeit geöffnec, und es dürfen letztere in Aus- 
übung ihrer Dienstpflicht gegen die Flüchtigen auf keine Weise gehindert werden. 
Auch sind unter den vorgedachten Nachsuchungen die gewöhnlichen Revisionen bei den, 
auf den Grund des § 35 dieses Gesetzes unter Controle stehenden, Gewerbtreibenden nicht 
begriffen. 
§ 38. Haussuchungen außerhalb des Grenzbezirks zum Zwecke der Verfolgung einer 
Uebertretung der Zollgesetze können nur von den zur Untersuchung solcher Uebertretungen 
competenten Behörden angeordnet und unter deren teicung vorgenommen werden. 
* 39. Personen, gegen welche der Augenschein den Verdacht erregt, daß sie Waa- 
ren unter den Kleidern verborgen haben, und welche der Aufforderung der Jollbeamten, 
sich dieser Gegenstände freiwillig zu entledigen, nicht sogleich vollständig genügen, können 
der körperlichen Vistéation unterworfen werden. Sie mussen jedoch — wenn sie die 
Visitation nicht bei der nächsten Zollstelle oder Orcsbehörde wollen geschehen lassen — 
deshalb vor die zur Untersuchung der Jollstraffälle comperente Behörde geführt werden. 
10) Hausisi- 
tationen und 
Revisionen der 
Waarenlager. 
11) Körper- 
liche Visiratio= 
nen.
	        
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