Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

d) Wem die 
Aussertigung 
der Declaration 
obliegt. 
( 303 ) 
der Ausfertigung einer förmlichen Declaration die Eintragung der Gegenstände nach seiner 
mündlichen Angabe in das für die Zollquittung vorgeschriebene Formular treke. 
§ 8. Die Ausferkigung der Declaration muß in der Regel der Waarenführer selbst 
besorgen, oder durch eine sich hiermit beschaͤftigende Privatperson — Commissionaͤr, Zoll— 
abrechner — besorgen lassen, welcher letztere dann, sofern der Waarenfuͤhrer des Schreibens 
unkundig ist, die Declaration im Namen und aus Auftrag der Declaranten unterzeichnet. 
Ist der Waarenfuͤhrer des Schreibens unkundig, und befindet sich kein Commissionaͤr am 
Orte, so erfolgt die Ausfertigung der Declaration durch das Zollamt, welches dieselbe un- 
entgeltlich auf den Grund der übergebenen Papiere oder der mündlichen Anzeige bewirkt. 
Gleiches geschieht, wenn der Eingangszoll von der ganzen Ladung nicht über 10 Thaler be- 
trägt und der Waarenführer in diesem Falle die Ausfertigung von dem Zollamte verlangk. 
Der vom Zollamte ausgefertigten Declaration muß, nach vorheriger Vorlesung, der De- 
clarant seine Unkerschrife oder sein gewöhnliches Handzeichen beifügen, dessen Richtigkei von 
zwei Beamten oder Zeugen zu bescheinigen ist. 
Der Declarank haftet für die Richtigkeit der Declaration ohne Unterschied, ob diese 
von ihm selbst oder für ihn von einem Drirten oder dem Zollamre ausgefertiget worden ist. 
§ 9. Besitze der Waarenführer keine Frachrbriefe oder andere über seine Ladung 
sorechenden Papiere, oder nur solche, die zur Anferkigung einer vollständigen Declaration 
unzureichend sind, und ist ihm sonst die #adung nicht genug bekanne, um die vorgeschrie- 
bene Declaration zu fertigen oder fertigen zu lassen, so muß er, wenn er nicht den höch- 
sten Eingangszoll zu entrichten erbötig ist, die Versicherung zu Protocoll abgeben, daß er 
gar keine oder keine anderen, als die vorgelegten Papiere besitze, und auch sonst die Ladung 
nicht vollständig kenne. Es tritt alsdann die Anfertigung der Declaration durch das 
Jollamt ein, welches solche nach vorheriger specieller Revision der #tadung, in Gegenwart 
des Waarenführers, auf den Grund einer darüber aufzunehmenden Verhandlung bewirkt. 
Die vom Zollamte aufgenommene Declaration muß von dem Waarenführer, welcher 
für die richtige Stellung der kadung zur Revisson hafter, unterschrieben, oder, wenn der- 
selbe des Schreibens unkundig ist, nach Vorschrift des vorhergehenden § unkerzeichner und 
bescheinigt werden. 
Der Waarenführer muß in diesem Falle sich gefallen lassen, daß die gehörig declarir- 
ren kadungen, auch wenn sie später einkreffen, in der Abfertigung ihm vorgezogen werden, 
und daß die kadung inzwischen auf seine Kosten unter amtlicher Bewachung und Ver- 
schlusse gehalten wird. Ist derselbe nur Fracheführer, so ist er, wenn er jenes Verfah- 
ren nicht einkreken lassen will und zuvor die oben vorgeschriebene Versicherung abgegeben 
bat, einen Zeitraum zu bestimmen befuge, innerhalb dessen er die Declaration nach- 
träglich beibringen will. 
Letzteren Falles bleiben die Waaren bis dahin auf Kosten des Waatenführers im 
Gewahrsam des Amtes.
	        
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