Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

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∆10. Eine besondere Anleicung zur Ausfertigung der Declararson ist bei jedem lbkelkun u 
Follamte und Ansagepossen zur allgemeinen Kenntnißnahme auszuhängen. fertionn) ver 
Auch wird aus den Geschäftsanweisungen für die Zollämter dasjenige, was sich Declaration, 
auf die Abfertigung bezieht und neben den gesetzlichen Bestimmungen dem Publicum zud Bekanne- 
besonders zu wissen nöchig ist, zur Nachachtung öffentlich bekannt gemache werden. D#enkinrrt" 
Die nöchigen gedruckten Formulare zu den Declarationen werden den Declaranten sionen in Bezug 
einzeln und unentgeltlich von den Zollämtern verabreicht, von denen solche auch in be- auf die Abferli#= 
liebiger größerer Menge gegen Erstactung der Papier= und Druckkosten ennommen # 
werden können. 
11. Reisenden, mit Ausschluß derjenigen, welche zur gewerbtreibenden Classe ge= H besondere 
3 . .. .«-. Vorschriften 
hoͤren, steht es frei, bei ihrer Ankunft am Jollamte, auf die Frage der Zollbeamten, für Neisende. 
ob sie verbotene oder zollpflichtige Waaren bei sich fuͤhren, statt eine bestimmte Ant— 
wort zu geben, sich sogleich der Revision zu unterwerfen. 
In diesem Falle sind sie nur fuͤr die Waaren verantwortlich, welche sie durch ge- 
troffene Anstalten zu verheimlichen bemuͤht gewesen sind. Ueber die vorgefundenen zoll— 
pflichtigen Waaren hat das Zollamt die Declaration zu fertigen. 
§ 42. Nach Berichtigung des Declarationspunctes wird, soweit nicht ausnahms— d e 
weise das im §9 bezeichnete Verfahren hat eintreten müssen, zur Revision der Wag- zweck der Re— 
ren geschritten. vision. 
Vermoͤge derselben sollen die Beamten entweder durch den Augenschein oder durch 
Werkzeuge sich die Ueberzeugung verschaffen, daß die zum Eingange angemeldeten Ge- 
genstaͤnde nach Menge und Gattung mit der Declaration uͤbereinstimmen, und daß we— 
der ein verbotener Gegenstand, noch ein mit einer hoͤhern Abgabe belegter, als der an- 
gemeldete, vorhanden ist. 
5 13. Die Prüfung geschieht entweder blos nach Zahl, Zeichen, Verpackungsart Allgemeine Re— 
und Gewicht der Colli, ohne Eröffnung der Jässer, Ballen u. s. w. (allgemeine Waa= biston 
renrevision) oder es findet außerdem noch Eröffnung state, um die eigentliche Menge Specielle Re- 
der in den Colli enthaltenen Waaren zu ermitteln, und die Ueberzeugung zu erlangen, eision. 
daß keine andere, als die angemelderte Waarengatkung, oder daß diese in ihrer ur- 
spränglichen Beschaffenheie vorhanden sei (specielle Waarenrevision). 
§ 14. Bei der Revision wird entweder blos das Bruttogewicht, oder auch das Bruttogewicht. 
Nertogewiche ermittelt. Unter Bructogewicht wird das Gewicht der Waare in völlig ver- 
packtem Zustande, mithin in ihrer gewöhnlichen Umgebung für die Aufbewahrung, und mit 
ibrer besondern für den Transport, verstanden. 
Das Gewicht der für den Transport nöthigen besondern äußern Umgebungen wird Tara. 
Tara genannt.
	        
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