Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

(3129) 
B. Begleitscheine Nr. I. 
& 41. Der Begleitschein Nr. I, welcher die Ladung bis zum Bestimmungsorte be-1) Wesentli— 
gleiten muß, soll ein genaues Verzeichpiß der Waaren, auf die er lauter, nach Maßgabe wer Zhalt 
der vorhandenen Declararion, die Zahl der Colli, Fässer u. s. w. und deren Bezeichnung, 
ferner den Namen und Wohnore der Waarenempfänger, das Erledigungsamt, sowie den 
Zeitraum enthalcen, für welchen er gülcig ist oder innerhalb dessen der Beweis der erreich- 
ten Bestimmung geführt werden muß. 
Der nach Umständen und Enefernung abzumessende Zeitraum soll in der Regel für 
den Transporé zu tande und auf Strömen vier Monate nicht überschreiten. Ist der be- 
stimmte Zeitraum wegen ungewöhnlicher Zufälle niche inne gehalten worden, so entscheidet 
die dem Ausfertigungsamte vorgesetzte Oberbehörde, ob die gesetzlichen Folgen dieser Ver- 
säumniß eintreten sollen oder eine weitere Nachsicht zu gestarten ist. 
Auch soll in dem Begleitschein bemerkt werden, ob und durch welche Pfänder oder 
Bürgschaften Sicherheir für die Erreichung des Bestimmungsortes geleistet, sowie ferner, 
welche Arc des Waarenverschlusses gewählt und wie derselbe angelege worden ist. 
& 42. Bei der Declaration zur Abfertigung auf Aemter im Innern mie Nieder= 2) Beschräu- 
lage werden Begleitscheine, wenn deren Ertheilung auch sonst zulässig wäre, nur dann ge- #euusr de 
geben, wenn der Eingangszoll von den Waaren, auf welche ein Begleitschein begehrt ausfertigung 
wird, über drei Thaler beträge. auf Aemter im 
«. , , · Innern mit 
Eine Ausnahme hiervon findet nur in Betreff der Reisenden statt. Niederlage. 
43. Derjenige, auf dessen Verlangen ein Begleitschein ausgestelle wird (Erxera= 3) Verpflich= 
ent des Begleitscheines) übernimmt mit der Unterzeichnung und dem Empfang desselben Be 
ie Verpflichtung, für den Betrag des Eingangszolles von den darin verzeichneten Waa- ** 
en und, wenn die Art derselben durch specielle Revision nicht festgestellt worden, für den 
Betrag dieses Zolles nach dem darauf anzuwendenden höchsten Erhebungssatze des Tarifs. 
zu haften, ingleichen die Verbindlichkeit, dieselbe Waare in unveränderter Gestalt und 
Menge, in dem bestimmten Zeitraume und an dem angegebenen Orte zur Revision und. 
itern Abfertigung zu stellen. 
§44. Diese Verpflichtungen erlöschen nur dann, wenn durch das im Vegleitschein 4) Nachweis, 
estimmte Amc bescheinigt wird, daß jenen Obliegenheiten völlig genügt sei, worauf sovann daß dieselbe 
-.. - . . . - erfuͤllt worden 
ie Loͤschung der geleisteten Sicherheit oder Buͤrgschaft erfolgt. sel. 
& 45. Das auf den Grund allgemeiner oder specieller Revisson beim Eingang er= 5) Folgenvot= 
ittelte und im Begleitschein angegebene Gewicht dient in der Regel zur Grundlage, nach Commender, 
felcher die Verzollung der eingegangenen Waaren, es sei zum Verbrauch im tande oder urshirde. 
c den Durchgang, zu leisten ist, unbeschadet jedoch der nähern Untersuchung, welche 
    
   
    
   
     
  
  
	        
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