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Das abfertigende Amt hat allein zu bestimmen, ob Verschluß eintretken, welche Art
desselben angewendet und welche Zahl von Bleien, Siegeln u. s. w. angelege werden soll.
Es kann verlangen, daß derjenige, welcher die Abfertigung begehre, die Vorrichtung treffe,
welche es für nöthig häle, um den Verschluß anzubringen.
Wie die am häufigsten vorkommenden Verpackungen beschaffen und vorgerichtet sein
müssen, um als verschlußfähig anerkanne werden zu können, ergiebe eine besondere Anlei-
tung, welche bei den Aemtern aushänge und auf Verlangen gegen Erstactung der Pa-
pier= und Druckkosten verabreicht wird.
3) Kosten des- § 57. Das Material an Blei, Lack, ticht und Versicherungsschnur hat die Jollver-
selben. waltung anzuschaffen, welche dafür die im Tarif festgesetzten Gebühren zu beziehen be-
fugt ist.
Das uͤbrige, zu der Vorrichtung erforderliche Material hat derjenige zu besorgen,
welcher die Waare zum Verschluß stellt.
28 Jersahte § 58. Bei eingetretener Verletzung des Waarenverschlusses wird in Folge des Be-
des Versthluf- gleitscheines für die Waaren, je nachdem sie genau bekannt sind oder nicht, die Entrich-
ses. tung ihres tarifmaͤßigen oder des hoͤchsten Eingangszolles verlangt.
Ist der Berschluß nur durch zufällige Umstände verletze worden, so kann der Inha-
ber der Waaren bei dem nächsten zur Verschlußanlegung befugten Zoll= oder Seeueramte
auf genaue Untersuchung des Thatbestandes, Reviston der Waaren und neuen Verschluß
antragen.
Er hat sich die darüber aufgenommenen Verhandlungen aushändigen zu lassen und
solche an dassenige Amt, welchem die Waaren zu stellen sind, abzugeben. Die dem Amte
am Bestimmungsorte vorgesetzte Oberbehörde wird alsdann entscheiden, inwiefern die oben
angegebene Folge des verletzten Waarenverschlusses eintreten soll oder zu mildern ist.
III. Von den Niederlagen unverzollter Waaren.
A. Packhöfe, Hallen, lagerhäuser, Freihäfen.
1) Was dar- 59. Oeffentliche Niederlagen, in welchen fremde, unverzollte Waaren unker Auf-
arr berstau- sicht des Staats aufbewahrt werden, beißen Packhöfe, Hallen, lagerhäufer
kuund Freihäfen.
2) Niederlags- * 60. Das Recht, fremde, unverzollte Waaren auf gewisse Zeit in einem Packhofe
wü niederzulegen, heiße das Niederlagsrechc, diese Jeit die Lagerfrift und die Ge-
gergeld. bühr für die Benutzung das Lagergeld.
Das Miederlagsreche wird nur Kaufleuren, Spediccuren und Fabrikanken und auch
diesen nur für solche fremde Waaren bewilliger, von welchen der Durchgangszolk geringer
als der Eingangs= oder Ausgangszoll, oder als beide zusammen ist, und welche niche
durch die besonderen Packhofsregulacive von der zagerung auo#geschlossen find.