Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

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Auf Wein findet das Miederlagsrecht nur ausnahmsweise und nur dann Anwen- 
dung, wenn dazu geeignete Räume im Packhofe vorhanden sind, und die Weine keine 
Behandlung erfordern. « - ·. 
Die Lagerfrist soll einen Zeitraum von zwei Jahren nicht uͤberschreiten. 
§ 61. Das tagergeld wird für jeden Packhof nach dem örtlichen Kostenbedarf rWls.e des 
„ . . gergeldes. 
besonders festgestellt, darf jedoch (wo die Niederlagen fuͤr Rechnung des Staats ver- 
waltet werden) die folgenden Saͤtze nicht uͤberschreiten. 
Fuͤr das Lager monatlich 
a) fuͤr trockene Waaren vom Centner 1/36 Thaler. 
b) für flüssige Waaren vom Centner ½4 Thaler. 
& 62. ODie im Packhofslager befindliche Waare haftet dem Stgate unbedinge 4) Nechie des 
für die davon zu entrichtenden Abgaben nach demjenigen Tarif, welcher am Tage der ais l n 
Verzollung gültig ist. Packhofslager. 
Wird die Verabfolgung der Waaren aus dem Packhofslager vom Deponenten oder 
einer dritten Person verlange, so ist diesem Verlangen nur unter den § 16 des Zoll= 
gesetzes enthaltenen Bestimmungen zu willfahren. — 
463. Den Eigenthuͤmern und Disponenten der lagernden Guͤter steht es frei, in 5) Befuguiß 
der Niederlage unter Aufsiche der Beamten die Maßregeln zu treffen, welche die Er= 139 Bratbe 
baltung der Waaren nöthig macht, und letztere zu dem Ende umzustürzen, anders zu ren auf dem 
verpacken oder aufzufällen. Lager. 
Das Nettogewicht oder der Inhalt der Colli bei der ersten Revisson ist jedoch 
auch in diesem Falle als Grundlage der Verzollung festzuhalten, sowie bei der Verabfol- 
gung der Waaren aus der Niederlage keine Vergütung für verzollte Waare erfolgt, 
welche zur Ergänzung der unverzollten gedient hat. 
Veränderungen des Gewichts der Tara sind unter obigen Umständen erlaube. 
Inwieweit eine Bearbeitung der auf dem Packhefe lagernden Waaren auch für an- 
dere Zwecke, als den der blosen Erhaltung, startfinden könne, bestimmen die besonderen 
Packhofsregulative (I 67) nach dem örtlichen Bedürfnisse. 
§ 64. Eine Verminderung der Waaren, welche erweislich im Packhofslager durch 6) Vermin- 
zufällige Ereignisse startgekunden hat, begründet einen Anspruch auf Zollerlaß. derung der 
Unter solchen zufälligen Ereignissen wird aber eine Verminderung des Gewichts, welche Waaren wäh 
durch Eintrocknen, Einzehren, Verstäuben oder Verdunsten der Waaren und namentlich gerns. 
bei Flüssigkeirten durch die gewöhnliche tekkage enestehr, nichr verstanden. 
6 65. Die Packhofsverwallung muß für die wirthschaftliche Erhaltung der Pack= 7) Verpflich- 
hofsräume in Dach und Fach, für sichern Verschluß derselben, für Aufrechthaltung der cungen der 
Ruhe und Ordnung unter den im Packhofe beschäftigten Personen, sowie fär Abwen- rirhreh 
dung von Feuersgefahr im Innern des Gebäudes und seinen nächsten Umgebungen lagernden 
durch Anschaffung und gehörige Instandhaltung der erforderlichen Feuerlöschgerärhschaften Waaren. 
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