Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

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Die hagerfrist darf niche über sechs Monare dauern, und nach Ablauf derselben treten 
die im § 66 enthalkenen. Bestimmungen ein. 
Waaren, die schon in einem Packhofe gelagert haben, dürfen in der Regel, und wenn 
nicht besondere Gründe dafür nachgewiesen werden können, nicht weiter zu einem Zolllager 
elangen. 
* In keinem Falle aber darf durch die nochmalige #agerung die zweifährige Lagerfrist 
60) überschricten werden. 
Wegen des #agergeldes kommen die dießfälligen Bestimmungen für Packhofenieder= 
lagen (§ 61) in Anwendung. 
Eine Umpackung der Waaren in den Zolllagern ist, unter Beobachtung der in dem 
6 63 enthalcenen Vorschriften nur insoweit zulässig, als die Erhaltung der Waaren sie 
erfordert. 
v“ §& 70. Für jeden Orc, wo ein Zolllager vorhanden ist, sollen die näheren Bedingun- 
gen der Benutzung und die Vorschriften über die Abfertigung durch ein von der obersten 
Finanzbehörde zu erlassendes Regulariv bestimmt werden, welches in dem Geschäftslocale 
des Hauptzollamtes auszuhängen ist. 
C. Oeffentliche Credielager. 
§ 74. Wo örtliche Bedürfnisse es erfordern, können auch Waaren, welche auf Be- 
gleitschein No. II zum Verbrauch im tande eingegangen sind, bis zur Entrichtung des 
darauf haftenden Eingangszolles in öffentlichen Niederlagen unter Verschluß der Jollbe- 
börde gelagerk werden. 
Auf Niederlagen dieser Art finden die Vorschriffken der 99 60—66 ebenfalls An- 
wendung, mit der Maßgabe jedoch, daß die kagerfrist sich der Regel nach nicht über 
sechs Monate und, bei längerer Lagerung, wenigstens nicht über das Kalenderjahr des Ein- 
ganges binaus erstrecken darf. 
D0. Privatlager. 
§9 72. Niederlagen fremder, unverzollter Waaren in Privaträumen, unter oder ohne 
Mitverschluß der Zolbehörden, heißen Privatlager, und sind entweder Creditlager, 
wenn Waaren, welche blos zum Absatze im Inlande bestimmr sind, zur Sicherung des 
Staats wegen des darauf ruhenden aber credicirten Eingangszolles, niedergelegt werden, 
oder Transitlager, wenn die zu lagernden Waaren zugleich oder ausschließlich zum Ab- 
satz nach dem Auslande bestimmt sind. 
§ 73. Bei Privatcreditlagern darf die tagerfrist sich der Regel nach nicht über sechs 
3) Besondere 
Lagerregula- 
tive. 
1) Was dar- 
unter verfstan- 
den wird. 
2) Beschräu- 
Monate und — bei längerer tagerung — wenigstens nicht über das Kalenderjahr des kungen derfel- 
Eingangs binaus erstrecken. 
Privattranfftlager finden für Waaren, bei welchen es guf die JFesthaltung der Iden- 
tität ankömmrt, in der Regel nicht start. 
ben.
	        
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