Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

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Verpflich— 
tungen des In- 
habers eines 
DPrivatlagers. 
4, Priratlager 
von 
fremdem 
Wein. 
(319 ) 
Dem Ermessen der obersten Finanzbehörde bleibt es überlassen, wo und unter wel- 
chen, in jedem einzelnen Falle festzusetzenden Bedingungen ein Privatlager zu bewilligen, 
ob dasselbe wieder aufzuheben oder zu beschränken sei. 
§ 74. ODer Inhaber eines Privaklagers haftet für die Abgaben von den zum tager 
verabfolgken Waaren, insofern er die Entrichtung der Abgaben an andern Orten oder die 
Ausfuhr der Waaren in vorgeschriebener Art nicht nachweiset. 
§ 75. Was die Bewilligung der Privatlager von fremdem Wein betrifft, so wer- 
den die Bedingungen, unter welchen sie zulässig ist, und die näheren Verpflichtungen der 
Lagerinhaber durch ein besonderes Regulativ der obersten Finanzbehörde bestimme. 
Dritter Abschnitt. 
Von Verkehrserleichterungen, Befreiungen und Ausnahmen. 
I. Versendungen aus dem Julande, durch das Ausland nach dem Inlaude. 
* 76. Bei Versendungen inländischer Waaren und allgemein der im freien Ver- 
kehre stehenden Gegenstände aus dem Inlande durch das Ausland nach dem Inlande, 
( 41 des Zollgesetzes) ist dem Jollamte der Ausgangsstation eine Declaration vorzulegen, 
worin die Art und Menge der zu versendenden Waaren und deren Bestimmungsort anzu- 
geben ist. 
Sodann trict die Revision und, der Regel nach, der amtliche Verschluß der Wgaren 
ein, und der Absender erhält die hiernach bescheinigte Declaration, auf welcher zugleich die 
zum Eintreffen beim Wiedereingangsamte verstatteke Frist bemerkt wird, zurück. « 
Bei letztgedachtem Amte werden die Gegenstände auf den Grund der zu uͤbergebenden 
Declaration revidirt und, nach richtigem Befund, unter Cegitimarionsschein zum Trans- 
port durch den Grenzbczik nach dem Bestimmungsorte abgefertigel. 
Sind die Waaren von der Beschaffenheit, daß ein sicherer Verschluß nicht angebracht 
werden kann, so müssen sie ihrer Art und Menge nach besonders kennrlich beschrieben 
werden. 
Bei derarrigen Versendungen von Flüssigkeiten muß, außer der Verschlußanlage, bei 
Branntweinen jedesmal die Alkoholstärke nach dem Alkoholmeter von Tralles geprüft, solche 
im Declarationsscheine bemerke und hiernach die Revisson beim Wiedereingange vorgenom- 
men werden; bei Weinen muß für jedes Jaß oder für Jässer, welche einerlei Weingartung 
enthalten, ein mit demselben Wein gefälltes Probefläschchen mic dem Amtsssegel versiegele 
und dem Declarationsscheine beigefügt werden. 
Die Abfertigung und Verschlutzanlegung kann für die zum Wiedereingang befkimm- 
ten Waaren auch schon bei Aemtern im Innern, welche hierzu mit den nöthigen Requi— 
siten versehen sind, stattsinden, und es bedarf für diesen Fall bei dem Ausgangsamte nur 
der Recognition des Verschlusses.
	        
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