Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

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* 105. Erpeditionsstellen zur Ertheilung von kegicimarionsscheinen sollen, wo es 
an Jollämtern fehle, nach dem örtlichen Bedürfniß angeordner werden, um die Waaren, 
welche innerhalb des Grenzbezirkes versendet werden oder aus dem Binnenlande in den- 
selben eingehen, mit dem vorgeschriebenen Transportausweise zu versehen. Zu Gelderhe- 
bungen sind sie nicht befugt. 
& 106. Die Grenzaufseher sollen sich durchaus mit keiner Gelderhebung befassen. 
Es liegt ihnen ob, den Grenzbezirk und die Binnenlinie ununterbrochen zu beaufsichtizen, 
und es sind alle Personen, welche Fuhrwerk, Schiffe, Gepäck oder zollpflichtige Gegen- 
stände führen, verpflichter, denselben Folge zu leisten und dasjenige zu unterlassen, wo- 
durch sie in Ausübung ihres Amtes gehindert werden würden. 
Die Grenzaufseher sind befuge: 
a) Frachtfuhrwerk und Heerdenführer anzuhalten, sich den Transportausweis vor- 
zeigen zu lassen, Nocizen daraus zu nehmen und ihn durch äußere Besichti- 
gung der tadung mit dieser zu vergleichen. Stimmen beide nicht überein, so 
behalten sie die Bezettelung bei sich und begleiten die Gegenstände in der Rich- 
tung, worin sie dieselben sinden, zur nächsten Dienststelle. 
b) Kiepen-, Korb= und Packträger, Handfuhrwerke, Bauernfuhrwerke und beladene 
taistthiere, welche nicht verpackte Waaren führen, können von den Grenzauf- 
sehern auf der Stelle revidirt werden, um sich die Ueberzeugung zu verschaf- 
sen, daß entweder keine zollpflichtigen Gegenstände geladen, oder diese gehörig 
angemeldet sind. Bei förmlich verpackten Waaren verfahren sse entweder wie 
zu a vorgeschrieben ist, oder führen solche zur Obrigkeit des nächsten Ortes, um 
mit dieser eine Nachsuchung vorzunehmen. Bei Personen, gegen welche der 
Augenschein den Verdacht anregt, daß sie Waaren unter den Kleidern verbor- 
gen haben, ist nach §& 39 des Zollgesetzes zu verfahren. 
) Ledig angegebenes Fuhrwerk ohne Ausnahme können die Grenzaufseher anhalten, 
um Ueberzeugung zu nehmen, daß es wirklich unbeladen ist. 
6) Führer von Schiffsgefäßen, welche weniger als fünf tasten tragen, müssen auf 
dn Anruf der Grenzaufseher sobald wie moͤglich anhalten und, je nachdem 
es verlangt wird, entweder dem Ufer zusteuern und dort an schicklichen Seel- 
len anlegen, oder die Ankunft der Grenzaufseher abwarten. 
e) Wer Gegenstände führt, welche von dem Transportausweise befreit sind, (§ 
84, à — ) ist verbunden, den Grenzaufsehern zur Seelle die nöthige Aus- 
kunft zu geben, um sie zu überzeugen, daß die transportirten Gegenstände ei- 
nes Ausweises nicht bedürfen. Kann dieß nicht sofort genügend geschehen, so 
sind die Grenzaufseher befugt, den Transport dahin zu führen, wo die ver- 
langte Auskunft mit Sicherheit zu erlangen ist. 
5 riuia E 
tionsschcin-Er= 
poditionsstellen. 
6) Grenrzauf= 
seher. 
6
	        
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