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) Reisende zu Wagen mit Gepäck, zu Pferde und zu Fuß, mit Felleisen und
dergleichen, welche sich auf einer Zollstraße in der unbezweifelten Richtung nach
dem Grenzzollamte besinden, duͤrfen von den Grenzaufsehern gar nicht ange—
halten werden. Treffen sie aber dergleichen Reisende entweder auf einem
Puncte der Zollstraße, wo dieselben das Grenzzollamt schon im Ruͤcken haben,
oder außerhalb einer Zollstraße, so koͤnnen sie, mit Ausnahme der mit den
gewoͤhnlichen Posten oder mit Extrapost reisenden, den Nachweis der geschehenen
Meldung fordern.
Erfolgt dieser, so muͤssen sie die Personen ohne Stoͤrung reisen lassen, im
entgegengesetzten Falle aber zum naͤchsten Zollamte fuͤhren.
2) Gegenstände, welche nicht mit dem vorgeschriebenen Ausweise versehen sind oder
mit letzterem nicht uͤbereinstimmen, oder auf einer Straße betroffen werden,
welche von der darin vorgeschriebenen abweicht, sind von den Grenzaufsehern
in Beschlag zu nehmen und an das naͤchste Zollamt abzuliefern.
b) Die Grenzaufseher sind ebenso befugt als verpflichtet, die aus dem Grenzbe-
zirk in das Binnenland gefluͤchteten oder mit Gewalt entkommenen Defrau—
danten dahin zu verfolgen und sich im Betretungsfalle ihrer Person und
Waaren zu bemaͤchtigen.
7) Andere §* 107. Die im 9 28 des Zollgesetzes bezeichneten Beamten haben, um der ihnen
Staats= und por#t auferlegten Verpflichtung genuͤgen zu koͤnnen, bei vorhandenem Verdachte, daß eine
Conmunalbe be—- Verletzung der Ss beabsichtigt werde, die Befugniß, Personen und Waaren so
weit anzuhalten, als solches den Grenzaufsehern selbst verstattet ist.
B. Im Innern des Landes.
§ 108. Im Innern des tandes bestehen zur Erhebung des Ein-, Aus= und
Durchgangszolles Hauptsteuerämter und Steuerämter. Sie sind entweder solche, mit de—
men eine Niederlage für fremde unverzollte Waaren (Packhof, Halle, agerhaus, Freiha-
fen) verbunden, oder solche, bei welchen dieß nicht der Fall ist.
Die Hauptsteuerämter mit Niederlagen sind zu jeder Zollerhebung von fremden Ge-
genständen befug", welche nach Maßgabe vorliegender Zollordnung im Innern geschehen
darf.
1) Hebestellen.
Sie sind im Innern in der Regel allein befugt, Begleitscheine zu ertheilen.
Die Hauptämter ohne Niederlage, ingleichen die hierzu besonders ermächtigten Steuer-
aAmter können den Eingangszoll von fremden Waaren nach Maßgabe der auf sie gerichre-
ten Begleitscheine Nr. II erheben. Zur Ertheilung von Begleitscheinen sund sse ohne be-
londere Genehmigung nicht ermächtiget, es sei denn, daß die Theilung eines Waaren-
transports nach 9 49 nöthig würde.
Die Orte der Vereinslande, wo sich Hebestellen befinden, auf welche Waaren mie
Begleitschein Nr. 1 oder Nr. II abgefertige werden können, sollen öffenrlich bekannt ge-
macht werden.