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∆409. Wo in anderen Orcen zur Erhebung innerer Verbrauchssteuern besondere
Empfangsstellen vorhanden sind, werden diese, soweit es erforderlich ist, als Aufsichtsäm-
ter und Legitimationsscheinstelen an der Binnenlinie zur Erhebung des Eingangszolles
von den mit den Fahrposten transportirten Gegenständen und zur Mitwirkung bei der
Weaarencontrole benutze.
Wo dergleichen nichr vorhanden sind, sollen die statt ihrer mit den obigen Verrich-
tungen beauftragten Dienststellen zu öffenlicher Kenneniß gebracht werden.
1410. Seeueraufseher und andere Beamte im Innern, welche mit der Handha-
bung der Waarencontrole im Binnenlande beauftragt sind, müssen, wenn sie sich in ODienst-
ausübung befinden, entweder in Uniform oder mit einer vom Oberinspectar des Bezirks
ausgestellten und untersiegelten tegitimationskarte versehen sein.
Sie sind befuge, Fuhrwerke und Packenträger, welche dem äußern Anscheine nach con—
trolepflichtige Waaren fuͤhren, waͤhrend des Transports anzuhalten und die Waarenfuͤhrer
zur Auskunft uͤber die geladenen Waaren, sowie, in geeigneten Faͤllen, zur Vorzeigung, der
erforderlichen Transportzettel aufzufordern, und durch aͤußere Besichtigung der tadung, wo-
bei eine Veraͤnderung in der Lage der geladenen Colli und eine Eroͤffnung der Verpackung
nicht stattfinden darf, sich von der Uebereinstimmung der Ladung mit der erhaltenen Aus—
kunft zu unterrichten.
Findet sich hierbei, daß uͤber eine controlepflichtige Ladung die Transportbescheinigung
fehlt, oder ergiebt sich ein Verdacht, daß andere, als die angegebenen Waaren geladen sind,
oder daß die Ladung in der Menge von der vorgezeigten Bezektelung erheblich abweicht, se
müssen die Aufsichtsbeamten die tadung zu der auf dem Wege zum Bestimmungsorte zu:
nächstgelegenen Dienststelle oder, wenn solche über eine halbe Meile von dem Orte entfernt
liegt, we der verdächtige Transport angetroffen worden, zu der nächsten in dieser Richtung vor-
handenen Polizeibehörde begleicen, Um daselbst die nähere Untersuchung der tadung vorzunehmen.
In Städten, wo zur Erbebung und Beaufsichtigung innerer Steuern besondere Be-
amte an den Thoren stationirt sind, haben auch diese die Befugniß zur Nachfrage über
die geladenen Gegenstände und sofern sich darunter controlepflichtige Artikel besinden, zur
Besichtigung der #adung.
II. Geschäftsstunden.
& 441. Bei sämmtlichen Grenzzollämtern und sonstigen im Grenzbezirk vorhandenen Ab-
fertigungsstellen, sollen an den Wochenragen in den folgenden Stunden die Geschäftslocale ge-
öffnet und die Beaͤmten zur Abfertigung der Zollpflichtigen daselbst gegenwärtig sein, nämlich:
in den Winrermonaten October bis Februar einschließlich, Vormittags von
7 ½ bis 12 Uhr und Nachmittags von 1 bis 5 ½ Uhr; in den übrigen Mo-
naten Vormitkags von 7 bis 12. Uhr, und Nachmittags von 2 bis 8 Uhr-
Die Abfertigung der Reisenden muß an allen Tagen ohne Ausnahme geschehen.
Wo außerdem der Umfang des Verkehrs erfordert, daß auch andere Abfertigungen an
Sonn= und Festtagen in bestimmten Stunden ertheilt, oder gewisse Dienstleistungen auch
zu andern, als den eben festgesetzten, Stunden verrichtet werden, soll darüber eine Bekannt-
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2) Audere
Dienfistellen.
3) Auffichts-
beamte.
1) Bei den
Abfertigungs-
stellen im
Grenpbezirk.