1) Gleiche
Theilnahme.
2) Urheber-
schaft und An-
eignung des
erzielten Ge-
winnes.
3) Ungleiche
Theilnahme.
4) Begünsti=
sung nach der
Ausführung
des Vergehens.
(343.)
IV. Außerordentliche Strafe für Zollvergehen.
§ 28. Ist Jemand einer Zolldefraudation oder Contrebande zwar geständig oder
überführk, jedoch der hinterzogene Abgabebetrag oder der Werth des verbotenen Gegen-
standes nicht zu ermitteln, folglich das Maß der ordentlichen Strafe nicht festzustellen,
so soll start der letzteren eine außerordenrliche Strafe eintreten, welche in einer, nach den
vorliegenden Umständen zu bemessenden Geldbuße von zehn bis mit einhundert Tha-
lern besteht.
5* 29. Sind jedoch Anzeigen vorhanden, aus welchen Garkung, Quantität und
Werth der in Frage befangenen Gegenstände gefolgert werden können, so sind hiernach und
beziehentlich mie Annahme der höchsten, den betroffenen Artikeln entsprechenden Tarifsätze,
ingleichen des gewöhnlichen Werthes solcher Gegenstände, die Vermögens= und nach Be-
finden Freiheitsstrafen zu bemessen. »
DemVepurtheiltmistqbersolchenfallsrücksichtlichdeszumGkundegelegtenSkraf-
maßstabes der Nachweis eines anderen binnen peremtorischer Frist im Erkenntnisse nach—
zulassen.
V. Strafe der Theilnehmer an Zollvergehen.
§ 30. Wird die Ausführung eines Jollvergehens von zwei oder mehr Personen ge-
meinschaftlich bewirke, so macht sich jeder Theilnehmer der Thar silbst schuldig und ist mir
der vollen, auf dieselbe gesetzten Strafe zu belegen. tetzeere trifft auch denjenigen, welcher
das Vergehen mit dem Thäter gemeinschaftlich beschlossen und, ohne an der Ausfüährung
selöst Theil zu nehmen, vor Ausführung der That, Beihülfe geleister hat.
§ 31. Wer Andere zur Ausführung solcher Vergehen durch Gewalt, Drohung, Be-
febl, Auferagsertheilung, versprochenen oder gegebenen Lohn, Ueberredung, dringende Bie-
ten, absichtliche Benutzung oder Erregung eines Irrthums bestimme, oder den durch ein
solches Vergehen unterschlagenen, von ihm zu entrichten gewesenen Zoll ganz oder theil-
weise wissentlich an sich ziehr, hat als Urheber und gleicher Theilnehmer am Vergehen die
volle auf das letztere gesetzte Strafe zu erleiden. "
§ 32. Wer die Ausführung eines solchen Vergehens wissentlich durch vorbereitende
Handlungen oder Rathschläge befördere, ohne jedoch in allen vorgedachten Fällen bei der
Beschließung und Ausführung des Vergehens selbst persönlich mitgewirkt zu haben, ver-
fällt böchstens in zwei Drittheile derjenigen Strafe, welche auf die eigenrliche Thal
gesetzk ist.
& 33. Wer die Enedeckung oder Verfolgung des Thäters zu verhindern sucht oder
sonst erschwert, oder zur Verbergung der Gegenstände des Vergehens oder zur Unterdrückung
oder Vernichtung der Spuren oder Anzeigen der verbotenen Handlung behülflich ist, macht
sich entfernrer Theilnahme durch Begünstigung schuldig und hat nach Maßgabe des niede-