Contents: Reichs-Gesetzblatt. 1881. (15)

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Kriegsdiensten, und zwar besonders die Deutschen in Samoa von einer Okku- 
paiton Ihrer Häuser, Ländereien und Pflanzungen durch kriegführende Parteien 
befreit sein. 
            Artikel III. 
Die Deutschen, welche sich in Samoa, und die Samoaner, welche sich in 
Deutschland aufhalten, genießen vollständige Kultus= und Gewissensfreiheit, und 
sollen dieselben in keiner Weise wegen ihres religiösen Glaubens oder wegen der 
Ausübung ihres Gottesdienstes in ihren Häusern oder Kirchen belästigt, beunruhigt 
oder gestört werden. Auch sollen die Angehörigen beider Länder die Befugniß 
haben, ihre Landsleute, welche in Deutschland oder auf den Samoa-Inseln mit 
dem Tode abgehen, an Orten, welche sie zu dem Zwecke erworben und eingerichtet 
haben, zu bestatten,  und sollen die ihren kirchlichen Gebräuchen entsprechenden 
Begräbnißfeierlichkeiten in keiner Weise gestört, noch die Gräber aus irgend einem 
Grunde beschädigt oder zerstört werden. 
In allen diesen Fallen haben die Samoaner in Deutschland sich den Gesetzen 
und Verordnungen des Landes zu unterwerfen und sich nach den betreffenden 
Sitten und Gebräuchen zu richten, sowie die kirchliche Schicklichkeit zu beobachten. 
Die Deutschen in Samog sollen in der Beziehung gehalten sein, sich nach etwaigen, 
später zwischen den beiderseitigen Regierungen zu vereinbarenden Gesetzen und 
Verordnungen zu richten, inzwischen jedoch sollen dieselben nichts thun, was gegen 
die Gesetze und Verordnungen ihres eigenen Landes verstoßen würde. 
             Artikel IV. 
Es soll für die deutschen Staatsangehörigen vollständige Handelsfreiheit 
in allen Gebieten Samoas bestehen. Dießelben können ungehinder mit ihren 
Schiffen und Ladungen aller Art in alle Plätze, Häfen und Gewässer Samoas 
einlaufen, die Ladungen ihrer Schiffe verkaufen, an Land nehmen und lagern 
sowie auch alle ihnen gehörigen Landeserzeugnisse oder andere Gegenstände irgend 
einer Art absenden und ihre Schiffe damit beladen. Die deutschen Staats- 
angehörigen sollen weder für ihre ankommenden und ausgehenden Schiffe und 
deren Ladungen, noch für die Betreibung des Handels irgend welchen Steuern, 
Abgaben oder Beschränkungen unterworfen sein, so lange solche nicht besonders 
zwischen den beiderseitigen Regierungen vereinbart sind, jedoch sollen die deutschen 
Staatsangehörigen auch in solchem Falle immer die gleichen Rechte und Vortheile 
in Samoa genießen, wie die Samoaner oder die Angehörigen der meistbegünstigten 
Nation. 
  
              Artikel V. 
Es soll den deutschen Kriegsschiffen freistehen, in den Hafen von Saluafata 
einzulaufen, daselbst zu ankern, zu verweilen, Bedarf einzunehmen und auszubessern, 
und der deutschen Regierung soll es ferner freistehen, in jenem Hafen nach eigenem 
Ermessen alle für die deutschen Kriegsschiffe und deren Besatzungen nützlichen Ein- 
richtungen und Anordnungen zu treffen.
	        
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