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drei Viertheile des Diensteinkommens ( 8) ansteigen darf, wird von dem Könige be-
stimmt.
In diesen, so wie in den § 3 bezeichneken, Fällen wird die Pension auch vor Ablauf
der ersten zehn Dienstjahre bewilliget werden.
Wunden, welche keine nachtheiligen Folgen zurückgelassen haben, geben keinen Anspruch
auf frühere oder höhere Pension.
. .. Vermoͤgen kommt
§ 5. Vermäögensumstände kommen bei der Pensionirung nicht in Berracht. nicht in Betracht.
§ 6. Bei grosser Dürftigkeit kann jedoch in einzelnen Fällen eine Erhöhung der Pensionserhöhung
vermöge der Dienstzeit zustehenden Pension erfolgen, indessen darf diese Erhöhung niche bei grosser Dürfüg=
mehr als 2/24 des Normalsatzes betragen und die Pensson selbst niemals den Betrag des keit.
ganzen Diensteinkommens uͤbersteigen.
& 7. Wird ein Offizier 2c. innerhalb der ersten zehn Jahre durch Krankheit, oder Unterstuͤtzung an be—
sonstiges geistiges oder physisches Unvermögen, welches auch auf unverschuldeten Ursachen dürftige Offziere vor
beruhen muß, zur Forksetzung seines Dienstes untüchtig, so ist ihm, in sofern die Bestim= zehn Dienstjahren.
mungen von § 3 und 4 nicht eintreten, wenn seine Oürftigkeic gehörig nachgewiesen ist,
bei seiner Dienstentlassung eine den Verhäl'nissen angemessene jährliche Unterstützung auszu-
setzen. Deren Betrag darf jedoch den niedrigsten Pensionssatz nicht übersteigen.
Wird dagegen ein dergleichen Individuum während der ersten zehn Dienftjahre durch
einen ohne seine Schuld im Dienste erlittenen Unfall zu Fortsetzung desselben unrüchtig, so
ist ihm der 9 2 angegebene niedrigste Pensionssatz zu bewilligen und dabei auf seine Be-
dürftigkeit keine weitere Rücksicht zu nehmen. #
* 8. Der Ruhegehalt (die Pension) wird nach dem Diensteinkommen berechnet, Diensteinkommen,
welches der Offizier 2c. zur Zeit seiner Entlassung zuletzt bezogen hat. Hat jedoch ein Offi= welches der Pemi-
zier 2c. in den, der Pensionirung zunächst vorhergegangenen zwei Jahren, ein verschiedenes Dienst- zoererechanus an.
einkommen genossen, so wird der Ruhegehalt nach dem Durchschnirtsbetrage desselben berech- sie
net, dafern nicht die Pensionirung plötzlich durch einen unverschulderen Unfall, oder durch
eine Berwundung im Kriege veranlaßt worden ist. Das Diensteinkommen des Offiziers
besteht aus dem festen baaren Gehalte und dem im Patente oder Bestallungsdecrete be-
stimmten Oiensigenuß.
Bei den Gehalten von 2500 Thalern an, bis zu 3500 Thalern ausschließlich, finder
jedoch ein Abzug von 300 Thalern, bei den Gehalten von 3500 Thalern und darüber, ein
Abzug von 500 Thalern vom Normalgehalte statt, unbeschadet des Grundsatzes (§ 2), daß
keine Pension über 3000 Thaler ansteigen darf. Alles, was den Offiziers oder Militär=
ärzten über das im Worstehenden bestimmte Diensteinkommen für gewisse Zeit bewilliget
worden, als: Vergütung für den Dienstaufwand, Tefelgelder, persönliche Zulagen, sobald
sie nicht auf die ganze Dauer der Dienstzeit bewilliget worden sind, Vergütungen für ein
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