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ren Falles die Verbindlichkeit des icttteren z der Gefälle und Ptoceßtosten aufgeho-
ben wird.
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* 48: Ulnter gleichen Verhaltnisen, ## der Angeschuldigte# eder subsi biarisch Ver—
haftete (9 46) in Bezahlung der Erfatzgelder, Schaͤden und Kosten verurtheilt worden
ist oder sein wuͤrde, sind auch deren Erben, soweit der Nachlaß reicht, dieselben zu
bezahlen schuldig.
Dagegen sind Erben Vermoͤgensstrafen aus dem Nachlasse zu bezablen nur dann
schuldig, wenn der Erblasser noch bei seinen tebzeiten in solche verurtheilt worden war.
Es können aber die Erben dieselben Rechtsmirtel einwenden, welche dem Erblasser gesetz—
lich noch zugestanden haben wuͤrden.
X. Vorgebliche Unbekanntschaft mit den Bestimmungen der
Zollgesetzgebung.
* 49. Vorgebliche Unbekanntschaff mic dem Inhalee der Jollgesetzgebung schuͤtzt
nicht gegen den Eintritt der in vorliegendem Gesetz geordnecen Strafen und sonstigen Be-
stimmungen.
XI. VBerjährung der Zollstrafen.
* 50. Oie wegen verübter Volldefraudation oder Conrrebande verwirkten Strafen
verjähren nach Ablauf dreier Jahre, die wegen verschuldeter Ordnungswidrigkeiten ver-
wirkten Strafen hingegen schon nach Ablauf eines Jahres. (Siehe § 51)
Es soll daher auch, wenn nach Ablauf dreier Jahre eine Defraudation oder Contre-
bande wiederholt worden ist, auf die Strafe des Rückfalles niche erkannt werden. (Siebe
51 unter c.)
*& 54. Die in. vorftehender Pgragraphe angegebenen Zeirfrisken beginnen
a) vom Tugenblicke der begangenen That,
b) bei fortdauernden Vergehen vom Aufhören derselben.
Sie sinden ferner nach Verschiedenheir der Fälle auch
c) bei schon anhängiger. Untersuchung statt, und laufen sodann noch von der letzten
darauf sich beziehenden amtlichen Handlung an.
¾ 52. Der tauf der Verjährung wird durch die, zum Behuf der Untersichung we-
gen des in Frage befangenen Vergehens erfolgte, Arretirung oder Vernehmung des An-
geschuldigten, ingleichen durch jede andere, von der zuständigen Bebörde gegen denselben
zu Einleirung oder Fortstellung der Untersuchung unternommene, amrliche Handlung unter-
brochen.
§ 53. Oie Versährung der, in Verbindung mit Jollvergehen verübren, gemeinen
Verbrechen ist nach dem allgemeinen Criminalgesetzbuche zu beurtheilen.