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XII. Uebergangsbestimmung.
34. Auf die vor Erlassung dieses Gesetzes verhangenen, am 1sten Juni 1838
noch nicht entschiedenen Zollstraffälle sind die in demselben gegebenen Bestimmungen eben-
falls anzuwenden, dafern niche die frühere Srafe eine mildere gewesen ist. Gleiches gile
von denjenigen Processen, in welchen nach dem Eintrikct dieses Gesetzes auf eingelegte
Rechrsmittel in zweiter Instanz noch zu erkennen ist.
Endlich soll in denjenigen Zollstrafsachen, in welchen am 1sten Juni 1838 zwar
vollständig entschieden, die Straferkenntnisse aber noch nicht vollstreckt oder die zuerkann-
ten Serafen noch nicht vollständig verbüßt sind, ein anderweites Erkenneniß nach vorlie-
genden gesetzlichen Bestimmungen von amtswegen ertheilt und in Vollziehung gesetzt wer-
den, insofern nach letzteren auf das in Frage befangene Vergehen eine gelindere Strafe
gelegt wäre.
Hiernach haben sich Unsere sämmrlichen Behörden und Unkerchanen, auch Alle, die
es sonst angehr, gebührend zu achren.
Urkundlich ist dieses Gesetz von Uns eigenhändig vollzogen, auch Unser Königliches
Siegel beigedrucke worden.
Gegeben zu Dresden, den 3r#en April’1838.
Friedrich August.
hHeinrich Anton von Zeschau.
— 456.) Steuerstrafgesetz
vom 4Aten April 1838.
Won, Friedrich August, von GOTTES Gnaden Koͤnig von
Sachsen 2c. 2c. 2c.
baben mit der im Zollstrafgesetz vom gesteigen Tage ausgesprochenen Aufhebung des un-
term 21sten December 1833 erlassenen, die Vergehungen gegen Gesetze und Verordnun-
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