Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

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geschriebenen sind verbunden, die sofortige Umladung des Fuhrwerks unter Beobachtung der nurgedach- 
rocwalbreite, ten Normalbreite zu bewirken oder widrigenfalls geschehen zu lassen, daß solche auf ihre 
Kosten von amtswegen angeordnet werde. ·— 
T)anderecl)aus-. 
« . 536.Aufanderechaussee-undbrückenpolizpilicheUebertretunngsindetdieSkrafs 
E in der Art A nst ke 2. 
ckenpolizeiliche bestimmung des H14 in der Art Anwendung, daß, wenn sonst keine erschwerenden Um- 
Vergehen. stände hinzutreten, nur die dort festgesetzte niedrigste Geldbuße von einem Thaler 
verwirke ist. 
C) Ordnungs- ... . . 
Hisng 9## 37. Ilkk mit einer oder der anderen der in & 14—356 gedachten Ordnungswi- 
Verbindung drigkeicen gleichzeitig eine Gefälledefraudation verübt worden, so kommen die Defrauda- 
mit Deh auda— tionsstrafen neben den bestimmten Ordnungsstrafen gegen den Schuldigen zur Anwendung. 
I1.r 
III. Außerordentliche Strafe für Steuervergehen. 
6∆ 38. Ist Jemand einer Defraudation der in & 1 genannten Abgaben zwar ge- 
ständig oder überführt, der Betrag der binterzogenen Gefälle aber niche zu ermitteln, folg- 
lich das Maß der ordentlichen Strafe nicht festzustellen, so soll anstare der letzteren eine 
außerordentliche Strafe eintreren, welche in einer, nach den vorliegenden Umständen zu 
bemessenden Geldbuße von einem bis mit einhundert Thalern bestehr. 
* 39. Sind jedoch Anzeigen vorhanden, aus welchen der defraudirte Abgabenbe- 
trag mie Wahrscheinlichkeit gefolgert werden kann, so ist hiernach die Defraudationsstrafe 
zu bemessen, dem Verurtheilten aber rücksichtlich des zum Grunde gelegten Strafmaß- 
stabes der Nachweis eines anderen binnen peremtorischer Frist im Erkenniniß nachzulas- 
sen. Siehe übrigens § 6. " 
IV. S.rafe der Theilnahme an Steuer vergehen. 
I) Gleiche- & 40. Wenn zwei oder mehr Personen ein Steuervergehen gemeinschaftlich aus- 
Theilnahme. führen, so macht sich jede derselben der That selbst schuldig und verfälle in die volle da- 
far geordnetce Strafe. ketzter: trifft auch denjenigen, welcher das Vergehen mit dem 
Thäter gemeinschaftlich beschlossen und, ohne an der Ausführung selbst Theil zu nehmen, 
vor Ausführung der Thar Beihülfe geleister har. 
A— §44. Wer Andere zur Ausführung solcher Vergehen durch Gewalk, Drohung 
eimung des er- Befehl, Auftrag, versprochenen oder gegebenen kohn, Ueberredung, dringende Birten, ab- 
zielten uner= sichtliche Benutzung oder Erregung eines Irrrhumes bestimme, oder den unkerschlagenen, von 
laubten Ge: ihm zu entrichten gewesenen Abgabebetrag, ganz oder zum Theil wissemlich an sch zieht, 
wihat als Urheber und gleicher Theilnehmer am Vergehen die volle, auf dasselbe gesetzte 
Strafe zu erleiden. «
	        
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