Berechnung der
Dienstzeit.
Fortsetzung.
Fortsehung.
Fortsetzung.
Fortsetzung.
Fortsetzung.
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besonderes Geschäft, Ortszulagen, Büreaugelder, Rationsgenüsse, oder wie es sonst benannt
werden möge, bleibt bei der Berechnung der Pension ausser Betracht.
Ueberall, wo in diesem Gesetze das ODiensteinkommen der Offtziers und höhern Mili-
kärärzte in Frage kommt, ist auf die Bestimmung dieses & Rücksicht zu nehmen.
§*9. Die Berechnung der Oienstzeie Behufs der Pensionsansprüche hebt mit dem
Tage an, an welchem der in den Dienst Tretende in den Bestandslisten der activen Armee
in Zuwachs gekommen ist, vorausgesetzt, daß er mindestens das neunzehnte Lebensjahr an-
gekreken hat.
Nur wenn ein junger Mann vor dem genannten Lebensjahre einem Feldzuge beiwohnte,
wird seine Dienstzeit von dem Tage an gerechner, an welchem die Truppenabtheilung, wel-
cher er angehörte, auf den mobilen Erat trat.
Die Festsetzungen dieses § leiden im Uebrigen auf diejenigen Offiziers und höhern Mi-
litärärzte, welche bei Publicarion des gegenwärtigen Gesetzes bereits im Sächsischen Mili-
tärdienste stehen, keine Anwendung, indem es hinsichtlich der Berechnung des Beginns ih-
rer Dienftzeit bei den Bestimmungen des Rescripts vom 1 9#en November 1824 bewendee.
§ 10. Oie in einer Militärbildungsanstalt verbrachte Zeit kommt als Dienstzeie
nur erst dann mit in Jurechnung, wenn ein Individuum nach erreichtem neunzehnten te-
bensjahre, vor seinem Eintrict in die Bildungsanstalt, Ein Jahr lang wirklich in einer
Truppe Dienste leistet#e; ferner bei denen, bis zum Jahre 1810 bestandenen Cadettenun-
terofsizieren, welche als solche das Fähnrichsavancement an sich vorüber gehen liessen und
das Avancement zum Souslieutenant der Infanterie im gedachten Corps abwarteken. In
diesem Falle wird dann die Dienstzeit von dem Tage an gerechnet, wo statt seiner der Hin-
kermunn zum Fähnrich bei der Infanterie befördert ward.
Bei denjenigen, welche seie Errichtung der neuen Milicärbildungsanstalt aus dersel-
ben in die Armee getreten sind, oder künftig treten werden, wird das, diesem Austritt fol-
gende Jahr, in welchem sie sich als Portepéejunker zum Offiziersstande practisch vorzuberei-
ken haben, nicht mit in die ODienstzeit eingerechnet.
§ 11. Einem Offizier rc., welcher länger als zwei Jahre in Wartegeld steher, werden
nur die ersten zwei zur Dienstzeic gezähle.
6 42. Jedes Dienstiahr, in welchem der Offizier 2c. einem Feldzuge beiwohnk, wird
binsichtlich der Pensionsbestimmung für zwei gerechnet. Es wird von dem Könige be-
stimmt werden, welche Feldzüge als solche gezähle werden sollen.
§ 13. Denen in Gefangenschaft gerathenen Offizieren 2c. wird nur das Jahr, als
Campagnejahr doppele gerechner, in welchem sie in Gefangenschaft geriethen.
§ 44. Die in einer fremden Armee verbrachte Zeit komme bei Berechnung des va-