Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

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gitimations= oder Controlemittel vorschrifemäßig zur Anwendung kommender amtlichen, oder 
durch Atcestation, Besiegelung oder Bestempelung amtlich bekräftigten, schriftlichen Ausweise 
oder Nachrichten, ingleichen amtlicher Verschlußmittel oder Bezeichnungen, neben der nach 
vorliegendem Gesetz verwirkten Defraudationsstrafe, mit den in der allgemeinen Criminal- 
gesetzgebung ausgesprochenen Strafen zu ahnden. 
VII. Besondere Bestimmungen, 
1) rücksichtlich . Zuerkannte Geldbußen sind, dafern der Verurkheilte zu deren Bezahung un- 
einiger Straf= vermögend ist, in Freiheitsstrafen und letztere, dafern sie am Verurtheilten aus irgend ei- 
4% Saner nem Grunde nicht vollstreckt werden können, in Geldstrafen zu verwandeln. In beiden 
wandlungen; Fällen ist der Geldbetrag von sechzehn Groschen bis zu einem Thaler gleich zu 
achten einem Tage Gefängniß. 
§* 48. Oie Dauer der an die Stelle der Geldbuße cretenden Freiheitsstrafe darf 
jedoch sz 
a) in Defraudationsfällen: ein Jahr, 
b) in blosen Contraventionsfällen: acht Wochen 
niemals überschreiten. 
b) Confisca= *49. Oer nach vorliegendem Gesetz in einigen Straffällen einrrecende Berlust der 
uon. Gexgenstaͤnde, mit welchen das Vergehen verübt worden, (trifft stets den Eigenthümer der- 
selben, dafern nicht überzeugend nachgewiesen ist, daß das fragliche Vergehen ohne des 
Letzteren Vorwissen oder Genehmigung von einer driteen Person, die der Eigenthümer nach 
353 nicht zu vertreten hat, begangen worden sei. Siehe § 52. 
* 50. Das Eigenchum der, der Confkscation unterliegenden Gegenstände geht im 
Augenblick der amelichen Beschlagnahme auf den Staar über und kann von letzterem nach 
den Grundsätzen des Civilrechtes über Vindication gegen jeden dritten Besitzer verfolgt 
werden. 
& 51. Wurde die Beschlagnahme verhindert, oder der Gegenstand dem bereits auf 
denselben gelegten amtlichen Beschlag durch den Angeschuldigten oder den Eigenehümer 
oder auf deren Anstifeung oder mit deren sonstiger Theilnahme durch Andere wieder entzo- 
gen, so hat der bisherige Eigenthümer anstate der verwirkten Confiscation eine, dem durch 
Würderung festgestellten oder sonst bekannten Werthe des Gegenstandes gleichkommende, 
oder, dafern jede Schätzung unmöglich wöre, eine Summe von fünf bis mit einhun- 
dert Thalern zu erlegen. « 
552VorstehendeBestimmuhgleidetauchAnwendungaufdenFall-Wunder 
Staat wegen seines gegen den dritten Besitzer des fraglichen Gegenstandes geltend gemach- 
ten Vindicarionsanspruchs (§ 50) durch die Schuld des Defraudamen oder des Eigen- 
thümers gar nichr oder nur unvollständig befriedigt worden wäre.
	        
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