Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

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§ 33. Der Angeschuldigee ist, abgesehen von den ihn ereffenden Strafen, zum Er= 2) rücksichtlich 
interzogener 
satz der von ihm hinterzogenen Gefälle verbunden. kniee 
Niche minder har derselbe, dafern er nicht unbedingt von allem Verdachte freigespro= Proceßkosten. 
chen wird, die erwachsenen Proceßkosten, insoweir sie durch ihn veranlaßt worden, abzustat- 
ten. Im Setraferkennknisse ist sich über die Verbindlichkeic des Angeschuldigten sowohl 
zum Ersatz der hinterzogenen Gefälle als auch zur Abstackung der Proceßkosten, soweit 
solche nach dem Gesetz, die definitive Gülcigkeit des Gesetzes vom 27 sten December 
1833 berreffend, vom 14Aten December 1837, 9§ 20 und 27 überhaupt noch gefordert 
werden dürfen, auszusprechen. 
VIII. Verhaftung dritter Personen für Geldstrafen, Ersatzgelder, 
Schäden und Proceßkosten: 
§ 54. a) Handel= und Gewerbetreibende haften für ihre Diener, tehrlinge, Ge= subsidiari- 
werbsgehülfen, Ehegatten, Kinder, Gesinde und die sonst in ihrem Dienst sche; 
oder Tagelohn stehenden oder sich für gewöhnlich bei der Familie aufhal- 
tenden Personen, 
b) andere, nicht zur handel- und gewerbereibenden Classe gehörenden Perso- 
nen aber nur für ihre Ehegareen und Kinder, 
rücksichtlich der Geldbußen, hinterzogenen Gefälle, Schäden und Proceßkosten, in welche 
die solchergestalt zu vertretenden Personen wegen Nichtbefolgung derjenigen steuergesetzli- 
chen oder sonstigen Verwaltungsvorschriften verurtheilt worden sind, die sie bei Ausfüh- 
rung der, ihnen von den subsidiarisch Verhafteten übertragenen oder ein für allemal über- 
lassenen Gewerbs= und anderen Verrichtungen zu beobachten hatten. 
§ 55. Der Steuerverwaltung bleibt vorbehalten, entweder die zuerkannten Geld- 
bußen im Verwandlungswege (9# 48 und 49) durch Gefängniß an dem Angeschuldig- 
ten vollstrecken oder solche vom subsidiarisch Verhafteten einbringen zu lassen, ohne daß 
der tetztere im ersteren Falle seiner Verbindlichkeit wegen der Gefälle und Proceßkosten 
enthoben wird. 
56. In gleicher Maße, wie vorstehend 6§ 54 und 55 bestimme worden, ist der 
Eigenthümer des Geschirres oder der Thiere für die von seinen Angehörigen oder Dienst- 
leuten defraudirken Chaussee= und Brückenabgaben nebst den sowohl deshalb, als auch we- 
gen anderer Contraventionen gegen chaussee= und brückenpolizeiliche Bestimmungen verwirkten 
Strafen, Kosten und Entschädigungsansprüchen verhaftek. 
§ 57. Die im Branntweinsteuergesetz vom 4iten December 1833, G 6, 26, 38 
und 51 ausgesprochene subsidiarische Haftung des Eigenthümers einer verpachteren Brannt- 
weinbrennerei, Bierbrauerei, Weincultur oder Tabackspflanzung für die davon zu encrich- 
tende Steuer hört auf, sobald der Eigenthümer die erfolgte Verpachtung dem Hauptzoll-
	        
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