Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

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und Kosten, keineswegs aber wegen der von ihnen, nach § 14 verwirkten Ordnungestrafe 
für mangelhafte Aufsichtsführung, oder für Unterlassung der ihnen amtehalber obliegenden 
Verpflichtung zur Rüge des Vergehens, an den eigentlichen Ueberererer offen. 
& 62. Solidarische Verbindlichkeit zur Entrichtung einer Abgabe, welche hinrerzogen #) foltdarischern 
worden, bewirke auch solidarische Berhaftung wegen des Ersatzes, der Strafe und Proceß- 
kosten, mie Vorbehalt jedoch des Regresses an denjenigen Micinteressenten, welchem die 
interziehung zur ast fälle. 
63. Unter gleichen Verhältnissen als der Angeschuldigte oder der subsidiarisch oder 4) der Erbe# 
unmittelbar Verhafrete in Bezahlung der Ersatzgelder, Schäden und Proceßkosten verurtheil eines Tleber 
worden sein würden, sind auch deren Erben, soweit der Nachlaß reicht, solche zu bezahlen hafteten. 
verbunden. · 
Dagegen sind die Erben Vermoͤgensstrafen aus dem Nachlasse zu bezahlen nur dann 
schuldig, wenn der Erblasser noch bei seinen Lebzeiten in solche verurtheilt worden war. 
Es können aber die Erben dieselben Rechtsmictel einwenden, welche dem Erblasser gesetzlich 
noch zugestanden haben würden. 
IX. Vorgebliche Unkenneniß der Abgabengesetze und Seraf- 
bestimmungen. 
64. Vorgebliche Unbekanntschaft mie dem Inhale der § 1 bezeichneten Gesetze, 
Verordnungen und sonstigen Vorschriften, ingleichen des vorliegenden Gesfetzes schütze nicht 
gegen die in letzterem ausgesprochenen Strafen und Bestimmungen. 
X. Verjährung der Sreuervergehen. 
6 65. Die wegen verübter Hinterziehung verwirkten Serafen verjähren nach Ablauf 
dreier Jahre, die wegen verschuldeter Ordnungswidrigkeicen verwirkeen Serafen binge- 
gen nach Ablauf eines Jahres. Siehe 9 66. 
Es soll daher auch, wenn eine Steuerdefraudakion nach Ablauf dreier Jahre wie- 
derholt worden ist, auf die Strafe des Rückfalles nicht erkannt werden. Vergl. 9 66 
unter C. 
66. Die in der vorhergebenden Paragraphe angegebenen Feitfristen beginnen 
a) vom Augenblicke der begangenen Thar, 
b) bei forkdauernden Vergehen vom Aufhören derselben; 
ste finden ferner, nach Verschiedenheic der Fälle, auch 
I) bei schon anhängiger Unrersuchung state und laufen sodann von der letzeen daranf 
sich beziehenden amtlichen Handlung an.
	        
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