Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

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Findet dasselbe hierbei kein Bedenken, so hat es seine eventuelle Genehmigung zu Ge- 
stattung der Auswanderung und zu gänzlicher Aufhebung der hierländischen Vormund- 
schaft, insofern nicht nach den gesetzlichen Vorschriften auch ausländische Unmündige in hie- 
sigen tanden zu bevormunden sind, gegen die betreffende Kreisdirection zu erklären, welche 
sodann, dafern sie auch ihrerseits die Bewilligung der Auswanderung unbedenklich finder, 
beziehentlich, nach eingeholter Resolution des Kriegsministerium wegen Entbindung des Un- 
mündigen von der Militärpflicht, unter Beziehung auf das Einverständniß des Appella= 
tionsgerichts und resp. die Genehmigung des Kriegsministerium, durch den Bezirksamtshaupt- 
mann an die Localobrigkeit, und wenn diese von der Gerichtsbehörde verschieden ist, zugleich 
an letztere, resp. wegen Gestattung der Auswanderung, Ertheilung des, von dem Amts- 
bauptmann zu autorisirenden Auswanderungspasses, Aufhebung der Vormundschaft und 
Entlassung des Vormundes, das Nöthige zu verfügen hat. 
Dresden, den 29sten Maͤrz 1838. 
Die Ministerien der Justiz und des Innern. 
von Koenneritz. Nostitz und Jänckendorf. 
Hausmann. 
  
—48.) Bekanntmachung 
vom 29sten März 1838. 
Dee Ministerium des Innern har in sichere Erfahrung gebracht, daß die unter dem Na- 
men West of Scotland bestandene Feuerversicherungsgesellschafe zu Glasgow, welcher be- 
sage der Bekanntmachung vom 28Ssten Juni vorigen Jahres zu Annahme von in hiesigen 
Landen gesetzlich noch zulässigen Versicherungen Concession ertheilt worden war, in einer am 
141en December vorigen Jahres zu Glasgow gehaltenen Generalversammlung sich außzulö- 
sen beschlossen und ihre Directoren beauftragt hat, die außenstehenden Versicherungen ander- 
wärts zu versichern und die Angelegenheiten der Gesellschaft schleunigst abzuwickeln, und daß
	        
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