Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

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terländischen Dienstes nicht in Ansatz, dafern nicht deshalb. in einzelnen Fällen sogleich beim 
Eintritt in den Königlichen Kriegsdienst von dem Könige Erwas besonderes bestimmt wird. 
§ 45. Ein auf Invalidicät begründetes Pensionsgesuch erfordert —“#89 
Invalidität. 
a) ein Zeugniß des Militärarztes nach der Sub A enrhaltenen Anleitung. In dem- 
selben muß der Invaliditätszustand des Bittenden, die Veranlassung desselben und das 
Wesentliche der ärzelichen Behandlung möglichst ausführlich angegeben und bemerkt sein, 
in welcher Maase die Invalidität die Dienstunfähigkeit bewirke; 
b) ein nach Anleitung sub B abzufassendes Invaliditärszeugniß des Commandanten 
§ 46. Jeder Offizier kann von dem Könige in Wartegeld versetzt werden; er behält Bestimmung des 
in diesem Falle 7//10 seines Diensteinkommens, dafern er nicht bereits Anspruch auf eine Wartegeldes. 
diesen Betrag übersteigende Pension haben sollte, in welchem Falle dann das Wartegeld bis 
zu demselben zu erhöhen ist. 
5 17. Ein in Warrtegeld versetzter Offizier 2c. bleibe für die Zeic, als er Warkegeld Verpflichtung der in 
genießt, zum Staatsdienste verpflichter, und kann zu jeder Zeic zu einer seinen Fähigkeiten Wartegeld stehen- 
und seinen früheren Dienstverhälenissen angemessenen Stelle wieder berufen werden, welche den o#sstersen u 
er bei Verlust des Wartegeldes anzunehmen verbunden ist. Er erhäle solchen Falls, vom " Penston. 
Antrite der neuen Funcrion, dafern der Gehale und die Emolumente derselben sich nicht hö- 
ber, als die der frühern Stelle belaufen, das Diensteinkommen der letztern. Er darf sich 
bei Verlust des Warktegeldes nicht weigern, einzelne Aufträge der Staarsbehörde zu über- 
nehmen, doch erhäle er dann, für die Dauer des Auftrags, eine angemessene Entschädigung, 
wie dieß auch § 19 für die Pensionärs bestimmt wird. Ohne des Königs besondere 
Genehmigung darf er, bei Verlust des Wartegeldes, seinen Aufenthalt nicht im Auslande 
nehmen, auch, ohne vorangegangene gänzliche Enrlassung, nicht in ausländische Dienste ereten. 
Bei erwiesenermaasen eingerrekener Dienstunfähigkeit, ist derselbe mit Gewährung der, 
seiner Dienstzeit entsprechenden Pension, zu enrlassen. Bei deren Bestimmung wird der 
Betrag des vorherigen Oiensteinkommens zu Grunde gelege, doch darf der Betrag der 
spärer bewilligten Pension niemals den des bezogenen Wartegeldes übersteigen. 
3§ 18. Wird ein im Civilstaaksdienst angestellter und aus diesem Grunde verab= Hensionsausprüche 
schiederer Offlzier 2c. vor Ablauf der ersten zwei Jahre oder, vermöge des Aufkündigungs= ehemaliger Offzie= 
rechts, seiner Civilanstellung ohne Penston wieder enthoben, ohne daß jedoch eine der sub renian den ei— 
§ 20 angegebenen Ursachen die Veranlassung hierzu giebt, so hat er auf diesenige Mi- tueeten. ge— 
litaͤrpension Anspruͤche, welche ihm zur Zeit seines Austritts aus der Armee vermoͤge sei— 
nes Militaͤrdienstes zustand. 
Tritt ein Pensionaͤr in den Koͤniglichen Hofdienst ein, so ist der Betrag des Dienst— 
einkommens von der Pension auf die Dauer der Anstellung abzuziehen.
	        
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