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und Waͤhlbarkeit) ruͤcksichtlih der den Rittergutsbesitzern in beiden Kammern zustehenden
Stellen.
§ 10. In Beziehung auf das Verhäleniß zu der Gemeinde gelten folgende Be-
stimmungen:
1) die Gutsherren sind als solche und rücksichtlich ihrer Riccergücer nicht Mitglieder
der Gemeinde.
2) Insofern sie als Besitzer bäuerlicher Grundstücke der Gemeinde angehoͤren, koͤnnen sie
a) die Uebernahme von Gemeindeaͤmtern ablehnen, auch
b) in den Gemeindeversammlungen durch Beauftragte ihre Stimmen abgeben lassen.
3) Wenn von den Behoͤrden Vorladungen, Verfuͤgungen oder Bekanntmachungen
an die Gemeinden ergehen, so sollen dieselben an die Gutsherren besondere Verfuͤgungen
richten, und dieselben unmittelbar, nicht durch die Ortsgerichte, auch, soweit sie nicht als
Parthei kostenpflichtig sind, unentgeldlich behändigen lassen.
Die Behoͤrden haben sich hierbei, wie uͤberhaupt, eines den Verhaͤltnissen der Guts—
herren angemessenen Geschaͤftsstyls zu bedienen.
4) Sie erhalten auch ferner unentgeldlich ein Exemplar des Gesetz= und Verord-
nungsblattes.
5) Vor ausdrücklicher Ertheilung der Heimathsangehoͤrigkeit, sowie vor Aufnahme von
Auslaͤndern sind sie mit ihrer Erklaͤrung zu hoͤren. Im Fall eines Widerspruchs ent—
scheidet die Behoͤrde.
6) Es steht ihnen frei, gegen die Aufnahme von Hausgenossen Erinnerungen zu stel-
len, soweit sie nach dem Heimathsgesetz zulässig sind.
7) Sie sind bei solchen Gemeindebeschlüssen, welche einer Genehmigung der Behörde
bedürfen, zuvor mit ihrem Gutachten zu vernehmen und können Bemerkungen, die sie in
Ansehung der Gemeindeangelegenheiten, der Verwaltung des Gemeindevermögens oder in
Becreff der zu Gemeindeämtern gewählten Personen zu machen haben, unter Stellung
geeigneker Anträge, der Behörde mittheilen.
8) Sie und die Ihrigen, wie ihre Gebäude, sind der Ausfsiche der Ortsgerichtsper-
sonen enenommen. Diese wird vielmehr unmittelbar von der Gerichtsbehörde ausgeübt.
§ 41. Den Gursherren verbleiben diejenigen mic dem Patronate über Kirchen und
Schulen und die ihnen gewidmeren Sciftungen verbundenen JFechre, zu deren Ausübung
es nicht der Eigenschafe einer öffentlichen Behörde bedarf. Sie behalten daher
1) das Bechr der eigentlichen Collatur oder Ernennung der Kirchen= und Schuldie-
ner, soweit sie ihnen zeither zustand;