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2) die Ausübung derjenigen Handlungen, welche erforderlich sind, um das designirte
Subjece wirklich in das Amt einzuführen, namentlich Theilnahme an der Probe, Investi-
tur, Ausstellung und Einhändigung der Vocationsurkunde;
3) die den Patronen zustehenden Ehrenrechte, wie z. B. das Recht der Fürbitte, des
Trauerlautens, eines Ehrenplatzes in der Kirche;
4) die allgemeine Fürsorge für Kirche und Schule und insbesondere für Erhaleung,
zweckmäßige Benutzung und Verwendung des ihnen gehörigen Vermögens.
Zufolge dieses Aufsichts= und Schutzreches sind sie
a) bei vorseienden Trennungen oder Vereinigungen von Kirchen= und Schulver-
bänden, bei Veräußerung von Gütern, bei Neubauen, bedeutenden Verwendungen aus
dem Kirchen= und Schulvermögen, Holzschlägen, Errichtung neuer Stellen, Verminderung
oder Erhöhung der Dotation schon bestehender Stellen und anderen wichtigen Veränderun-
gen, zuvor mit ihrer Erklärung zu hören;
b) allen Localexpeditionen und Wisitationen entweder selbst oder durch Bevollmächtigke
beizuwohnen befuge, als weshalb von deren Anberaumung ihnen selbst, wenn sie im Orte
gegenwärtig, oder ihren am Orte anwesenden Beauftragten vor der Vollziehung Nach-
richt zu geben ist. Sie können ferner
) Einsicht der Rechnungen verlangen und sind
4) berechtigt, in Bezug auf alle diese Gegenstände, sowie in Bezug auf tehre und
Wandel der angestellten Kirchen= und Schuldiener, ingleichen in Ansehung des Kirchen-
und Schulwesens in den zu ihren Kirchen und Schulen gehörigen Ortschaften, den Kir-
cheninspectionen Erinnerungen und Wünsche vorzutragen; die solche anzunehmen, auch,
soweit möglich, zu berücksichtigen oder die entgegenstehenden Bedenken in schicklicher Form
zu eröffnen haben. Will sich der Patron hierbei nicht beruhigen, so stehe ihm die weitere
Berufung oder Beschwerdeführung an die Kreisdirection zu.
5) In Ansehung der Verwaltung des Kirchenvermögens verbleiben übrigens den
Collatoren in der Oberlausitz diejenigen Befugnisse, welche ihnen das Oberamtspatent vom
1 1ten August 1813 anweist.
§ 12. Insoweit vorstehende Vefugnisse (§ 11) zeieher den Gerichrsherren, ohne Pa-
kron zu sein, zustanden, verbleiben sie auch den Gutzherren.
§ 13. Die Rechte, welche die Gutsherren in Ansehung der Verwaltkung, Werlei-
bung, oder Beaussichtigung von Hospitalstipendien, Armen= oder andern Stiftungen, zeit-
ber als Patronen oder Gurs= oder Gerichtsherren auszunben harten, bleiben ibnen unge-
schmälert. · «
514SieernennenundentlassendäeOrtsgerichkspersone,n,alsOrganederIusiiz-
und Polizeigewalt und haben solche der Gerichtsbehoͤrde zur Verpflichtung vorzustellen.