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die Ortsgerichtspersonen. An diese ergehen daher alle an die bocalpolizeibehörde zu erlassende
Verfügungen, die Ortseinwohner haben sich dießfalls zunächst an sie zu wenden und die
erforderlichen Anzeigen an die Gerichtsbehörde sind von ihnen zu erstatten, wie sie denn
auch der letztern für Verwaltung der Localpolizei veranrwortlich sind.
Sind jedoch die Gutsherren auf ihren Gütern anwesend, so steht auch ihnen in den
ihnen gehörigen Ortschaften, in Unterordnung unter die Gerichtsbehörde, eine ocalpoli-
zei in der Maße zu, daß sie über die gehörige Befolgung der in den verschiedenen Zwei-
gen der Sicherheits= und Wohlfahrtspolizei bestehenden Gesetze und Verordnungen Auf-
sicht zu führen und zu deren Ausführung Einleitung zu treffen haben.
Zu diesen polizeilichen Befugnissen gehört insbesondere:
1) Verhütung unerlaubter Zusammenkünfte, nebst dem Befugnisse, dieselben zu un-
tersagen und auseinander gehen zu heißen.
2) Friedensgebote bei tumuleuarischen Auftritten und Excessen, nebst Steuerung
derselben.
3) Anordnung zu Ergreifung von Verbrechern, Vagabunden, Paßlosen, Bettlern
und Ercedenten.
4) Veranstaltung von Visitationen der Gastböfe, Schänkstätten, Winkel= und
Diebsherbergen.
5) Veranstaltung von Haussuchungen nach gestohlenem Gure.
6) Verhütung von Feuersbrünsten, Aufsicht und teicung der tösch= und Rekttungs-
anstalten bis zum Eintrikte des Feuercommissars oder dessen Stellvertreters.
7) Aufsicht über Wege, Stege und Brücken, nebst dem Zechte, deren Instand-
setzung anzuordnen.
8) Aufsicht über öffentliche Vergnügungen, ktustbarkeiken und Schaustellungen.
9) Verhütung und Unterdrückung verbotener Spiele, Schriften und liederlicher
Wirthschaften.
10) Fürsorge für Unterbringung der Wahn= und Blödsinnigen, Hülflosen, Kranken
und Armen, insoweit solche der Gemeinde obliegt.
11) Die Veranstaltung zu Rertung Verunglückter.
12) Verhütung und Unterdrückung unerlaubten Handels mit Arzneien, Giften und
andern der Gesundheic schädlichen Gegenständen, ingleichen des unbefugren Tragens von
Waffen und Schießzgewehr.
13) Die Treffung einstweiliger Maßregeln gegen Epidemien und Biehseuchen, von
deren Ausbruch jedoch sofort der Gerichtsbehörde, Behufs weiterer Veranstaltung, Nach-
richt zu geben ist.
14) Aufsicht über die gehörige Sonntagsfeier und ordentlichen Schulbesuch.
15) Aufsicht über das Hebammetswesen, Neubaue, Hauffrer, unerlaubten Geterbs-
betrieb, Tag= und Nachtwachen.