Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

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* 18. Sie dürfen in dieser Beziehung nicht nur geeignere Anträge an die Gerichts- 
behörde stellen, sondern auch selbst Anordnung treffen, Ge= und Verboke erlassen. Sie 
dürfen zugleich, dafern auf die Unterlassung oder Befolgung einer Handlung durch eine 
allgemeine Anordnung oder durch die Gerichtsbehörde eine bestimmte Strafe bereits ange- 
droht worden, in ihren Ge= und Verboten auf diese Strafen hinweisen. Dabei haben 
sie sich jedoch aller richterlichen und Strafgewalt zu enrhalten, vielmehr, wenn ihren An- 
ordnungen keine Folge geleisket wird, die weiteren Veranstaltungen, sowie die Unrersuchung 
und Bestrafung der Contraventionen der Gerichtsbehörde zu überlassen, auch die auf ihre 
Anordnung etwa verhafceten Personen oder mic Beschlag belegten Gegenstände unverzüg- 
lich an das Gericht einzuliefern. 
19. Die Ortsgerichtspersonen, Polizeibediente und Gensd armen sind in allen Fal- 
len, in denen den Gursherren die polizeiliche Anordnung und Aufsicht zustehr, z. B. bei 
Ergreifung von Verbrechern, Vagabunden, bei Feuersgefahren, Seuchen, Epidemien 
u. s. w. nicht allein unweigerlich Assistenz zu leisten, sondern auch deren Anordnungen 
zu vollziehen verpflichret. Die Verantwortlichkeit für diese auf Anordnung der Guts- 
berren unternommenen Handlungen oder Unterlassungen trifft den Gursherrn. "„ 
§ 20. Ourch die Abgabe der Gerichtsbarkeit werden die Einwohner von ihren 
Pflichten gegen die Gursherren als Obrigkeic nicht enebunden. Sie sind daher densel- 
ben, als mit öffentlicher Aukorität bekleideren Personen, bei Ausübung dieser Befug- 
nisse Achtung und Folgsamkeit schuldig, wie denn auch ferner jede gegen sie verübte 
Unanständigkeit, Beleidigung oder Widerspenstigkeit als ein Vergehen gegen eine obrig- 
keitliche Person geahndet werden soll. 
§ 21. Die Gursherren sind wegen der ihnen zustehenden Polizeiaufsicht keines- 
wegs als Officianten oder Organe der Gerichtsbehörde zu betrachten. Bielmehr wird 
ihr gegenseitiges Verhälcniß dahin bestimmt, daß. 
1) die Gutsherren, insoweit ein weiteres Einschreiten der Gerichtsbehörde nöthig 
wird, dießfalls an letztere Anträge stellen und davon, was sie in ihrem Wirkungskreise 
gethan, Anzeige machen, 
2) die Gerichtsbehörde bei den Gursherren Erkundigung einziehe und denselben 
Miiteheilungen macht. Insbesondere hat die Gerichtsbehörde, wenn sie eine bereits ge- 
troffene Verfügung der Gursherren abzuwenden oder wieder aufzuheben sich veranlaße 
findet, ihnen hiervon Nachricht zu geben, auch bevor sie an gutsherrlichen Orten eine 
allgemeinere localpolizeiliche Einrichtung kreffen, dieselben zuvor mit ihrem Gutachten zu 
bören. Dezegleichen haben die Ortsgerichtspersonen die von der Gerichtsbehörde an sie 
ergehenden polizeilichen Verfuͤgungen den Gutsherren jedesmal mitzutheilen. 
1838. 52
	        
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