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94.) Verordnung
an das Appellationsgericht zu Dresden, die Gerichtsbarkeit der Königlichen
Kammergutsgerichte betreffend;
vom 12ten Mai 1838.
Nach der in Abschrift beifolgenden Anzeige des Justizbeamten zu Tharandt, von dem
zugleich die Koͤniglichen Gerichte des Kammergutes Doͤhlen verwaltet werden, ist in einer
bei diesen Gerichten anhaͤngig gewordenen Rechtssache die Frage entstanden: ob die König-
lichen Kammergutsgerichte innerhalb ihres Bezirks auch uͤber die Staatsdiener die Ge—
richtsbarkeit auszunben haben?
Wenn nun das Gesetz über privilegirte Gerichtsstände vom 28sten Januar 1835,
11 bestimmt, daß die Staatsdiener bei dem Königlichen Justizamte oder Justitia-
riate, in dessen Bezirke sse wohnen, ihren Gerichtsstand haben sollen, unter den bier
genannten Justiciariaten aber die Königlichen Kammergutsgerichte, soweit si#e noch beson-
ders verwaltel werden, gleichfalls zu verstehen sind, so mag die Competenz der letztern in
der gedachten Beziehung nicht bestricten werden.
Das Justizministerium, zu dessen Ensscheidung der obige Zweifel nach § 27 des an-
gezogenen Gesetzes gestellt worden, verordnet daher an das Appellarionsgericht zu Dresden
biermit, dem gemäß nicht nur in der vorliegenden Rechessache die Kammerguksgerichte
zu Döhlen zu bescheiden, sondern auch in weikerhin vorkommenden Jällen sich hiernach
zu achten.
Dresden, den 12ten Mai 1838.
Ministerium der Justiz.
von Koenneritz.
Hausmann.