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355.) Verordnung, 6
die Verzeichnisse der katholischen Unterthanen in den Erblanden zum Zwecke
der von ihnen gufzubringenden Anlagen für ihre Kirchen und Schulen
betreffend:;
vom Züsten Mai 1838.
Nch * 28 des Gesetzes vom Zren März d. J., einige Bestimmungen über die Ver-
pflichtung der Kirchen= und Schulgemeinden zu Aufbringung des für ihre Kirchen und
Schulen erforderlichen Aufwandes betreffend, bezahlen die katholischen Glaubensgenossen.
in den Erblanden die festgesetzten Skolgebühren an ihre Geistlichen als Besoldungsantheil
derselben, und das Schulgeld an diejenigen Schulen, welche von ihren Kindern besuche
werden. Der Bedarf für ihre Kirchen und Schulen, welcher aus deren eignem Vermö-
gen nicht bestritten werden kann, wird, jedoch zur Zeit noch provisorisch und so lange bis.
ein Andres hierüber festgesetzt wird, nach den Grundsätzen des Gewerbe= und Personal-
steuergesetzes als Zuschlag dieser Steuer unter den Miegliedern sämmtlicher katholischen
Kirchen und Schulgemeinden der Erblande aufgebracht.
Zu dem Ende werden nun alle Obrigkeiten in den Erblanden hiermit aufgefordert, ein
Verzeichniß ihrer katholischen Gerichtsbefohlnen, mit Hinzufügung der Personal= und Ge-
werbsteuer, welche sie zu entrichten haben, und, so viel die katholischen Ehefrauen proce-
staneischer Männer anbelangt, der Personal= und Gewerbsteuer der letztern, mie chunlich-
ster Beschleunigung anzufertigen und bei der betreffenden Kreisdirection und resp. dem
Gesammrconsistorio zu Glaucha einzureichen, welche Behörden sodann die eingegangenen
Verzeichnisse in einer Haupttabelle zusammen zu stellen und mit letzterer an das unter-
zeichnere Ministerium bis spätestens zum 20sten August d. J. einzureichen haben.
Dresden, am 31sten Mai 1838.
Das Ministerium des Cultus und öffentlichen
Unterrichts.
von Carlowitz.
Heymann.
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