Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

(380) 
355.) Verordnung, 6 
die Verzeichnisse der katholischen Unterthanen in den Erblanden zum Zwecke 
der von ihnen gufzubringenden Anlagen für ihre Kirchen und Schulen 
betreffend:; 
vom Züsten Mai 1838. 
Nch * 28 des Gesetzes vom Zren März d. J., einige Bestimmungen über die Ver- 
pflichtung der Kirchen= und Schulgemeinden zu Aufbringung des für ihre Kirchen und 
Schulen erforderlichen Aufwandes betreffend, bezahlen die katholischen Glaubensgenossen. 
in den Erblanden die festgesetzten Skolgebühren an ihre Geistlichen als Besoldungsantheil 
derselben, und das Schulgeld an diejenigen Schulen, welche von ihren Kindern besuche 
werden. Der Bedarf für ihre Kirchen und Schulen, welcher aus deren eignem Vermö- 
gen nicht bestritten werden kann, wird, jedoch zur Zeit noch provisorisch und so lange bis. 
ein Andres hierüber festgesetzt wird, nach den Grundsätzen des Gewerbe= und Personal- 
steuergesetzes als Zuschlag dieser Steuer unter den Miegliedern sämmtlicher katholischen 
Kirchen und Schulgemeinden der Erblande aufgebracht. 
Zu dem Ende werden nun alle Obrigkeiten in den Erblanden hiermit aufgefordert, ein 
Verzeichniß ihrer katholischen Gerichtsbefohlnen, mit Hinzufügung der Personal= und Ge- 
werbsteuer, welche sie zu entrichten haben, und, so viel die katholischen Ehefrauen proce- 
staneischer Männer anbelangt, der Personal= und Gewerbsteuer der letztern, mie chunlich- 
ster Beschleunigung anzufertigen und bei der betreffenden Kreisdirection und resp. dem 
Gesammrconsistorio zu Glaucha einzureichen, welche Behörden sodann die eingegangenen 
Verzeichnisse in einer Haupttabelle zusammen zu stellen und mit letzterer an das unter- 
zeichnere Ministerium bis spätestens zum 20sten August d. J. einzureichen haben. 
Dresden, am 31sten Mai 1838. 
Das Ministerium des Cultus und öffentlichen 
Unterrichts. 
von Carlowitz. 
Heymann. 
53“ «
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.