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— 36.) Verordnung,
die Berichtigung des Artikels 134 im Criminalgesetzbuche betreffend;
vom 2lsten Mai 1838.
In der ständischen Schrift, den Entwurf eines Criminalgesetzbuchs für das Königreich
Sachsen berreffend, vom 2ten December 1837, (tandtagsacten vom Jahre 1338 Abeh.
1, Bd. 3, S. 577) ist zu Art. 127 des Entwurfs ein Zusatzartikel folgenden In-
halts beantragt worden:
„Waren es besonders schwere Beleidigungen oder thätliche Mißhandlungen, wo-
„durch der Thäcer zum Zorn gereitzt, und auf der Stelle zur That hingerissen
„wurde, so kann der Richter in den Art. 132 unter 3 und 4 aufgeführten
„Fällen auf die nächst niedrige Strafart, unter gleicher Strafdauer, herabgehen.“
Bei der Aufnahme dieses Artikels in das Gesetzbuch als Art. 134 ist durch einen
Jerthum bei der Redaction nach dem Worte „unter“ die Ziffer 2 a. eingeschalter wor-
den; es ist daher diese Ziffer in Wegfall zu bringen, so daß der Artikel dergestalt lau-
tet, wie vorstehend angegeben ist.
Dresden, den 21sten Mai 1838.
Ministerium der Justiz.
von Koenneritz.
Hausmann.
—E’57.) Verordnung,
die Anzeigen uber Verpflichtungen von Patrimonialgerichtsverwaltern
betreffend;
vom 30sten Mai 1838.
Oamie die, in Gemäßheic der Verordnung, die Anzeigen von den Veränderungen in
den Gerichtshalterstellen betreffend, vom 1 ZSten März 1818, von neu antretenden Ge-
richtsverwaltern bei Patrimonialgerichten auf dem tande über ihre Verpflichtlung an ihre
vorgesetzte Behörde, nach der gegenwärcigen Justizverfassung das Bezirksappellarionsge-
richt, zu erstattenden Anzeigen zugleich den Zweck erfüllen, daß die Appellarionsgerichee