Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

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in den Stand gesetzt werden, zu pruͤfen, ob die Verpflichtungen auf genuͤgende und le— 
gale Weise vor sich gegangen, und in dieser Beziehung gehoͤrige Aufsicht zu fuͤhren, so 
haben, wie hierdurch verordnet wird, von nun an alle neu antretende Gerichtsverwalter 
bei Erstattung jener Anzeigen, zugleich die über ihre Annahme und Verpflichtung aufge- 
nommenen Protocolle in beweisender Form beizufügen und einzureichen. 
Dresden, den 30sten Mai 1838. 
Ministerium der Justiz. 
von Koenneritz. 
Hausmann. 
  
— 58.) Verordnung, 
das Verfahren bei Hülfsvollstreckungen in Mobilien betreffend; 
vom 1 4ten Juni 1838. 
Es ist wahrzunehmen gewesen, daß bei einigen Gerichtsstellen bisher Auspfändungen, 
namentlich wegen geringer Forderungen und Abgabenresten, ohne Beisein einer Gerichts- 
person, blos durch den Gerichtsdiener vollzogen worden sind. Da dieses Verfahren den 
gesetzlichen Erfordernissen nicht entspricht, auch in mehrern Fällen Veranlassung zu Be- 
schwerden gegeben har#so findet das Justizministerium für nörhig, in dieser Beziehung 
Folgendes hiermie zu verordnen. 
1.) Die Erecution durch Abpfändung von Mobilien darf niemals dem Gerichtsfrohn 
oder Gerichtsdiener allein überlassen bleiben, sondern es hat der Vollstreckungshandlung, wenn 
sie nicht unter richterlicher Direction erfolge, jederzeit ein Gerichtsbeisitzer, oder an Orten, 
welche von dem Sitze des Gerichts entfernt sind, eine Ortsgerichtsperson beizuwohnen. Ist 
die Auspfändung blos den tocalgerichtspersonen, weil dazu ein Gerichrsdiener nicht mit abge- 
ordnet werden kann, zu überkragen, so müssen wenigstens zwi derselben an der Wollzieh= 
ung des Auftrags Theil nehmen. " 
2.) Den vom Gericht zur Auspfändung abgeordneten Personen ist eine ausreichende 
schriftliche Anweisung zu ertheilen, die sie zugleich als Beauftragte der Behörde legitimiret. 
Als solche vertreten sie bei der Hülfshandlung die Seelle des Richters, haben aber Wider- 
sprüche und Einwendungen des Schuldners oder drikker Personen, worauf materielle Ent- 
schließungen zu fassen sind, der eigenen Cognition desselben zu unterftellen.
	        
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