Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

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b) in dem Falle, wenn der Ansuchende in einem anderen Orrte, als dem seiner Hei- 
math, sich niederzulassen gedenke, der Verhaleschein (vergl. 9 17 des Hei- 
mathsgesetzes) und · 
c)ZeugnissederAnstaltoderdereinzelnenLehrer,beidenenersichaufWesean 
ruf vorbereitet hat, mit besonderer Erwaͤhnung der Gegenstaͤnde, woruͤber sich 
der Unterricht verbreitete, 
beizulegen. 
3) Die Pruͤfungen werden bei der Koͤniglichen Kameralvermessung, und zwar zwei— 
mal im Jahre, in der Regel in der vollen Woche nach dem Osterfeste und in der vollen 
Woche nach dem ersten October stattfinden, die hierzu festzusetzenden Tage aber dem sich zur 
Prüfung Anmeldenden von der Prüfungsbehörde noch besonders bekannt gemacht werden. 
Die Prüfung wird ctheils in schrifrlicher Beantwortung vorgelegter Fragen, theils in Voll- 
ziehung practisch-geodärischer Arbeiten bestehen. 
4) Die Gesuche sind längstens sechs Wochen vor dem Prüfungstermin einzureichen. 
Die Nachricht von der Zulassung zur Prüfung wird den Ansuchenden durch die Prüfungs= 
behörde zugehen. s· - 
5) Die Pruͤfung erfolgt nach zwei Abstufungen der wissenschaftlichen Anforderungen. 
Von einem Feldmesser erster Klasse wird verlangt, daß er von der hoͤhern Geodaͤsie und 
von der Aufnahme ganzer Landschaften die gehoͤrigen Kenntnisse besitze und mit Winkelin— 
strumenten umzugehen wisse; von einem dergleichen zweiter Klasse, daß er mit dem 
Meßtische umzugehen und diesen bei allen Arbeiten vollstaͤndig zu gebrauchen verstehe. Bei 
beiden Klassen der Feldmesser wird aber die erforderliche Fertigkeit im Linear- und Situa— 
tionszeichnen und in den nöchigen Berechnungen vorausgesetzt. 
6) Ueber den Befund bei der Prüfung jeder Klasse werden die Censuren: 
ausgezeichner, 
oder: 
gut, 
ertheilt. 
7) Wer nicht eine dieser beiden Censuren erhalten kann, wird abgewiesen, und kann 
erst nach Ablauf eines Jahres und nach Beibringung eines Zeugnisses über die während die- 
ser Zeic forrgesetzte Ausbildung zu einer abermaligen Prüfung zugelassen werden. Fällt 
diese abermals nicht befriedigend aus, so wird er für immer zurückgewiesen. 
8) Nach bestandener Prüfung haben sich die Feldmesser bei dem Ministerio des In- 
nern zur Verpflichrung zu gestellen und erhalten daselbst hierüber, sowie über die erhal- 
tene Cenfur mie Erwähnung der Klasse, für welche die Prüfung stattgefunden har, ein 
Zeugniß ausgeferkigt. ·
	        
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