Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

duͤr die Prüfung als Feldmesser erster Klasse ist - Thaler —. —, 
O O zweiter — — 
und außerdem fꝛr die Verpflichtung und Ausfertigung des Z anises „mit Einschins von 
—. Agr. — Stempelimpost, 2 Thlr. —= —;= zu enrrichten. 
9) Ein auf diese Weise geprüfter und verpflichteter Feldmesser kann von den obern 
und niedern Gerichts= und allen andern öffentlichen Behörden, besonders auch von den 
Ablösungscommissionen, ohne weitere Prüfung und Berpflichtung zu allen Verrichtungen 
seines Faches, jedoch mice der nörhigen Rücksicht auf den Klassenunterschied, nach Maaß- 
gabe des bei dem Geschäfte erforderlichen Grades von Genauigkeit und dessen technischer 
Schwierigkeit, gebraucht werden, und es fällt daher bei ihm. nicht nur die besondere Prü- 
fung, welche bisher in der, mit der Instruction für Specialcommissare zu Ablösungen 
und Gemeinheitstheilungen bekannt gemachten, Instruction für die dabei zuzuziehenden Feld- 
messer 0 1 deshalb vorgeschrieben war, sondern auch jede besondere Verpflichtung zu ein- 
zelnen Geschäften weg, als welche durch die mit ihm im Allgemeinen vorgenommene nach 
der Erl. Proceßordnung ad Tit. XXVIII, & 2 überflüssig gemache wird. 
10) Dagegen haben von nun an alle Feldmesser den, in der angezogenen Instruccion 
§ 28 enthaltenen, Bestimmungen über die Gebührenansätze bei den ihnen übertragenen 
Geschäften, ohne Unterschied des Gegenstandes und Anlasses dazu, nachzugehen. 
11) Die Behörden mögen geodätische Arbeiten künftig vorzugsweise geprüften 
Feldmessern überrtragen. Ob und inwieweit in der Folge blos und allein geprüfte und 
verpflichtere Feldmesser von den Behörden zu geodätischen Arbeiten verwender werden sollen, 
darüber wird zu seiner Zeit Bestimmung erfolgen. 
Dresden, am 1sten Juni 1838. 
Die Ministerien der Justiz und des Innern. 
von Koenneritz. Nostitz und Jänckendorf. 
Kuhn. 
  
Letzte Absendung: am 28sten Juni 1838.
	        
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