Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

2 „ 
&24. Die Vorschriften wegen der tegicimation zu Empfangnahme des Wartegeldes, SErhebung des War— 
der Pension und der Ausstellung der Quittungen daruͤber, sind Gegenstaͤnde administrati- ension. 
ver Verordnungen. 
Etwanige Streitigkeiten unter den Privatpersonen uͤber das Recht zur Erhebung ge— 
hoͤren in den Rechtsweg. 
& 25. Statt der früher bestandenen dreimonatlichen Abzüge findet nur ein einmo-Wegfall der bishe- 
narlicher Abzug des Gehales, oder der Erhöhung desselben, zum Staatspensionsfonds #9en 19= 
statt. 
§ 26. Hinsichtlich der Wittwen und Waisen der Offiziere und hoͤhern Militaͤraͤrzte Von den Pensionen 
finden die in den 9 38 bis mit 50 des Gesetzes vom 77en März 1835, die Civilstaaks= für Wittwen und 
„ I. Waisen der Offi- 
diener betreffend, enthaltenen Bestimmungen, und zwar vom Tage der Publication nur- ziere u. 
gedachten Gesetzes an, volle Anwendung. Das hierbei zum Grunde zu legende Dienstein- 
kommen der Offziers und Milicärärzte ist nach § 8 dieses Gesetzes festzustellen. 
B. 
Hinsichtlich der Unteroffiziere, Gemeinen und diesen im Range 
gleich stehenden und in den Listen der Regimenter gefuͤhrt 
werdenden Armeebeamten. 
J 27. Sämmrliche bei den Regimentern und Partheien angestellte und in deren Wer Anspruch auf 
gisten stehende Chargen, auch wenn sie in administrativen Seellen angestellt sind, so wie Pension hat. 
die Gemeinen, haben auf Militärpension Anspruch: 
1.) nach zurückgelegter fünf und dreisig jähriger wirklicher Dienstzeit; 
2.) wegen überkommener Unfähigkeit zu fernerer Milicärleistung, sofern dieselbe in 
dem Dienste selbst, oder in Folge desselben eingetreten ist. 
§ 28. Das Dienstunvermögen (die Invalidität) ist nach drei Graden zu beur- Invaliditätsbe= 
theilen. zeichnung. 
§ 29. Als Invalid 1sten Grades ist derjenige zu betrachten, welcher zur Dienst= Fortsetzung= 
leistung als Soldar und zur Sicherung seines Unterhaltes im bürgerlichen teben ganz un- 
fähig geworden ist. 
§ 30. Als Invalid 274en Grades ist dersenige anzusehen, welcher zum Dienst als Fortfetzung. 
Soldart nicht mehr geeignet, doch aber noch im Stande ist, sich einen wesentlichen 
Theil seines Unkerhaltes zu erwerben. 
§ 31. Als Invalid Zten Grades sind alle diejenigen anzusehen, welche zwar für Fortsetzung= 
den Militärdienst in so weit unbrauchbar wurden, daß sie nur noch bei Garnisontrup=
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.