Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

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Um nun den Steuerbetrag hiervon zu berechnen, dividire man mit 15 in 32,784, 
wodurch man 2,185 9/15 Gr. erhälc, oder (da der Groschenbruch wegfällt) 91 Thle. 
1 gr. —--, als soviel in dem oben angenommenen Falle der Branntweinbrenner an 
Steuer zu bezahlen haben würde. 
Die Division durch 15, um die Groschenzahl und durch 24 um die Thalerzahl 
zu ermitteln, läßt sich erleichtern, wenn solche in die Oivision durch 6, 6 und 10 
verwandelt wird, nach folgendem Beispiele: 
32,784 Kannen 
divid. d. 6 5,464 Thlr. —gr. —. 
divid. d. 6 010 16 -- —. 
divid. d. 10 91. 1. —. 
Bei den einzelnen Divisionen mit 6, 6 und 10 bleiben die Groschenbrüche so- 
fort weg. 
— 
  
  
  
  
  
Letzte Absendung: am 7ten August 1838.
	        
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