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Geseh-und Verordnungsblatt
für das Konigreich Sachsen,
144 Stück vom Jahre 1838.
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G62.) Verordnung,
die Beschränkung des Begräbnißaufwandes betreffend;
vom 1 2ten Juli 1838.
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D. schon seie längerer Zeit laur gewordenen Klagen über die Kostspieligkeit des Be-
gräbnißaufwandes besonders in größern und mittlern Städten haben selbst den im Jahre
1830 versammele gewesenen Ständen Veranlassung gegeben, die Abstellung der hierunter
obwaltenden Mißbräuche in den damaligen Intercess. general. No. 19 zu beaneragen.
Nachdem nun dieser Gegenstand in Erwägung gezogen, auch die Gutachten der be-
treffenden geistlichen und weltlichen Behörden darüber erforderr worden, so wird mie Sei-
ner Königlichen Majestär Allerhöchster Genehmigung deshalb Nachstehendes verordnet:
1. Die allgemeine Anordnung wegen der Begräbnißfeierlichkeiten und die Feststellung
der damit verbundenen Kosten, mit Inbegriff der Gebühren für Kirchen und Schulen, ist
Gegenstand örtlicher Regulative, welche da, wo das Bedürfniß einer Beschränkung oder
genauern Bestimmung vorhanden ist, von der Obrigkeit unter Einverständniß der Kirchen-
und Schulinspectionen und Vorstände, so wie nach vorgängigem Gehör der Stadtver-
ordneten oder sonstigen Gemeindevercreker zu errichten sind. Diese Regulative bedürfen
zugleich der Bestätigung der vorgesetzten Kreisdirectionen.
2. Die Begräbnißweise, die dabei zulässigen Feierlichkeiren und die dafür zu ent-
richtenden Kosten sind nach den bestehenden örtlichen Einrichtungen und Gewohnheiten al-
lenthalben in den gedachten Regulativen, so weit khunlich, nach Classen zu ordnen, und
bei jeder derselben die Kostenansätze für den zu der teichenbestattung nörhigen oder erlaub-
ten Apparac, den Sarg, die Wagen, das Leichentuch und so weiter, so wie die Gebüh-
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