Klein= und
Großhandel.
Gast-, Schank-
und Speise-
wirthschaft,
Branntwein=
breunen.
Schacher-
und Trodel-
handel.
(397 )
65.) Verordnung
zu Ausführung des Gesetzes wegen einiger Modificationen in den bürgerlichen
Verhältnissen der Juden:
vom 16ten August 1838.
In Bezug auf die Ausführung des wegen einiger Modificationen in den bürgerlichen Ver-
hälenissen der hierländischen Juden unter heutigem Dato ergehenden Gesetzes, wird mit
Sr. Majestät allerhöchster Genehmigung hiermit Folgendes verordnet:
6° 1. a) Das Verbot des Klein= und Ausschnictthandels beschränke sich auf diese-
nigen Zweige desselben, zu deren Betriebe es, nach der Ortsverfassung, der Aufnahme in
die Handels= oder Kramerinnung bedarf.
b) Soweit nach solcher auch zum Betriebe des Großhandels der Eintritt in die In-
nung nothwendig ist, haben Juden, welche um Concession hierzu nachsuchen wollen, auch
diesem Erfordernisse vollskändig Genüge zu leisten.
J) Selbst nach erlangeer Aufnahme in die Innung bleiben dieselben jedoch vom Klein-
und Ausschnikthandel ausgeschlossen, weshalb bei Ertheilung der Concession über die Grenze
zwischen dem Grossogeschäft und dem n Detailhandel, nach Befinden, besondere Bestim-
mung erfolgen wird.
d) Zum Betriebe des nicht kaufmännischen Großhandels (Gewerbe= und Personal-
steuergesetz vom 22 sten November 1834, 9 5) bedürfen Juden keiner andern Cegitimation
als derjenigen, welche auch für Christen erforderlich ist.
2. aà) Unter dem Verbote der Gast= und Schankwirchschafe ist auch das des
Weinschankes, sowie unter dem Brann'weinbrennen das Destilliren desselben begriffen.
b) Die Scadträthe sind ermächtigt, zur Verhütung von Mißbrauch bei Concessionirung
jüdischer Gast= und Speisewirthschaften, wegen Bezeichnung derselben als solcher, Anord-
nung zu treffen.
3. a) Zu Ausübung des als Norhhandel zu betreibenden Schacher= und Trö-
delhandels werden neue Concessionen nur solchen Juden, welche, zu keinem andern Ge-
werbe fähig, außerdem der Armenversorgung anheim fallen würden, unter den in poltzei-
licher Hinsicht nöthigen Beschränkungen ertheile werden.
b) Die den Schacher= und Trädelhandel jetze betreibenden Juden haben binnen drei
Monaten von Bekanntmachung des eingangsgedachten Gesetzes an, um Concessson zu des-
sen Fortsetzung nachzusuchen, welche ihnen, wenn nicht ein erbebliches Bedenken dagegen
Statt finder, ertheile werden wird.