Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

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Tec) Hinsichtlich derjenigen Zweige des Trödelhandels, welche nicht unter den Begriff 
des Nothhandels fallen, sondern, nach der Ortsverfassung, dermalen zur bürgerlichen Nah- 
rung gehören, haben Juden, die solche betreiben wollen, denselben Erfordernissen Genüge 
zu leisten, aber auch dieselben Rechte zu genießen, welche ihren christlichen Gewerbsgenos- 
sen obliegen und beziehentlich zustehen. " 
& 4. a) Die Zahl derjenigen Juden, welchen die Erlangung des Innungs= und Jünftige Ge- 
Meisterrechrs in zünftigen Gewerben gestartet ist, wird nach dem gegenwärtigen Verhällniß 
der jüdischen zur christlichen Bevölkerung für jetzt und vorbehältlich der nach Maßgabe 
nurgedachten Grundverhälenisses von Zeit zu Zeit erfolgenden fernern Feststellung, 
für Dresden auf 
Sieben und Zwanzig, 
für Leipzig auf 
Drei 
bestimmt. 
b) Juden, welche das Meisterrecht in einer Innung erlangen wollen, haben densel- 
ben allgemeinen oder besondern Erfordernissen Genäge zu leisten, welche für christliche Zunftge- 
nossen desselben Gewerbes vorgeschrieben sind. 
IC) Alle Rechke und Pflichten chriftlicher Innungsmitglieder, als solcher, mit allei- 
niger Ausnahme des Befugnisses zum Handel mit nicht selbst gefertigten Waaren, gehen 
auch auf die jüdischen Meister über. 
5 5. Uebertretungen und Hinterziehungen der im Gesetze vom heutigen Tage und Bestrafung 
gegenwärtiger Verordnung, wegen des Gewerbsberriebs der Juden, ertheilten Verbote kon unwre 
und Borschriften sind mic angemessener Geld= oder Gefängnißstrafe, in Rückfällen aber " 
nach Befinden mit Einziehung der Gewerbsberechtigung, weshalb jedoch in jedem Falle 
zur Kreiedirection zu berichten ist, zu ahnden. 
6. a) Da dem, einen selbstständigen Haushalt zu Dresden oder teipzig führen= Erwerbung 
den Juden nur die eigenthümliche Erwerbung Eines Grundstücks an seinem Wohnorke von Grundei- 
nachgelassen ist, so hat derselbe, wenn er durch Erbschaft, Schenkung oder sonst auf un- genium ud 
freiwillige Weise zum Besitz mehrerer Grundstücke gelangr, solche binnen einer ihm obrig- 
keitswegen zu bestimmenden Frist bis auf überhaupt Eines, jedoch nach freier Wahl unrer 
denselben, wieder zu veräußern. Ebenso sind solche einem Juden anfallende Grundstücke 
wieder zu veräußern, welche derselbe zu erwerben nicht befuge ist, weil Realgerechtigkeiten 
darauf haften, die Gewerbe berreffen, deren Ausübung den Juden untersagk ist, oder 
weil das Grundstäck nicht der § 1 des Gesetzes gedachten Stadr angehört, in welcher er 
seinen selbstständigen Haushale führt.
	        
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