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66.) Verordnung,
die erfolgte Feststellung gegenseitiger Schub-Uebernahmestationen zwischen der
Knigl. Sächsischen Oberlausitz und dem Königreiche Bohmen betreffend;
vom 4ten August 1838
Nachdem das unterzeichnete Ministerium mit dem K. K. Böhmischen Landesgubernium zu
Prag dahin übereingekommen ist, daß diesenigen Schüblinge, welche aus dem Königreiche
Böhmen in den Königl. Sächß. Antheil des Markgrafehums Oberlausitz zu befördern sind,
nach Zittau, Hbau oder Budissin, ausschließend, dirigirt und an den Stadtrath zu
Zittau, sowie an die Königl. Justizümter töbau und Budissin abgegeben werden sollen,
wogegen zur Uebernahme der, aus dem Königreiche Sachsen durch die Oberlausitz trans-
porrirten jenseicigen Schüblinge, für den Bunzlauer Kreis des Königreichs Böhmen, das
Herrschaft Grafensteiner Oberame, für den teitmeritzer Kreis aber, und zwar für dieseni-
gen, welche von Budissin aus auf den Schub gesetzt werden, das Oberamr der Herrschafr
Schluckenau, für diejenigen, welche vom töbauer Justizamte abgeschoben werden, das
Oberame der Herrschaft Rumburg und endlich für die von Zitkau kommenden Schüblinge,
der Magistrat zu Georgenthal bestimmt worden sind; so wird solches hierdurch mit der,
von gedachtem andesgubernium beantragten Weisung für die berreffenden diesseitigen Be-
börden, bekanne gemacht, nicht nur im Allgemeinen die Instradirungen der Schüblinge
in möglichst gerader Richrung zu bewirken, sondern auch in den, den letztern auszustellen-
den Schubpässen jedesmal die Uebernahmestarionen genau anzugeben und diesen Pässen zu-
gleich steks die Aufnahmezusicherung der Heimathsbehörde des Schüblings beizuschließen.
Dresden, den 4ten August 1838.
Ministerium des Innern.
Nostitz und Jännckendorf.
Thimmig.
Letzte Absendung: am 4ten September 1838.