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—G69.) Verordnung,
den diesjährigen Aufgang der Niederjagd betreffend;
vom 4ten September 1838.
Duch die Verordnung der unterzeichneten Ministerien vom 10°en v. M. (Gesetz= und
Verordnungsblatt, S. 392) ist in Räcksicht auf die, durch ungünstige Witterung ein-
getretene Verspätigung der Erndte, der 21ste d. M. als Aufgangstermin der heurigen
Niederjagd festgesetzt worden. Neuerlich eingegangenen Anzeigen nach ist jedoch in Folge
der in letzter Zeit eingetretenen günstigern Wirterung, die Erndte in verschiedenen Gegen-
den des Landes bereits beendige, oder doch so weic vorgerücke, daß es des, den Jagdbe=
rechtigten zu erheblichem Nachrheile gereichenden Aufschubs der Niederjagd bis zu dem
bezeichneten Termine nichtf allenthalben bedarf.
In dessen Betracht wird hiermit nachträglich Folgendes verordnet:
1.) Für diejenigen Jagdreviere, innerhalb deren die Getreideerndte bereits beendige
ist oder vor dem 21sten d. M. noch vollendet wird, mögen die Bezirksamkshauptleure
den Jagdberechtigken, auf Ansuchen, Erlaubniß ertheilen, die Niederjagd unerwarker des ob-
gedachten, als Regel geltenden Aufgangskermins zu eröffnen.
2.) Zu diesem Behufe haben die Jagdberechtigten, welche eine solche Erlaubniß zu
erlangen wünschen, durch localgerichtliche Zeugnisse zu bescheinigen, daß innerhalb des
becreffenden Jagdreviers die Getreideerndte völlig beendigt und eingebrache sei.
Z.) Ueber die ertheilte Erlaubniß haben die Amtshauptleure den Jagdberechtigten
Erlaubnißscheine, unter namentlicher Bezeichnung des Revieres, auszustellen, und erst nach
deren Empfang darf die Jagd wirklich eröffnet werden.
Auch haben die vor dem 21sten d. M. die Jagd ausübenden Personen jene Scheine
bei sich zu führen, um sich erforderlichen Falls dadurch legitimiren zu können.
Hiernach haben alle, die es angehr, sich gebührend zu achten.
Dresden, den 4ten September 1838.
Die Ministerien der Finanzen und des Innern.
v. Zeschau. Nostitz und Jänckendorf.
Thimmig.
Letzte Absendung: am 13ten September 1838.