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Regulatiov,
die Circularpredigten betreffend.
1.O Die einer Ephorie untergeordneten Geistlichen sind verbunden, in dem Ephoral-=
orte vor dem Superintendenren oder dessen Stellvertrerer die vorgeschriebenen Circaularpre=
digken nach einer festgesetzten Reihefolge zu halten.
§2. Won dieser Verbindlichkeit sind nur befreit:
1) diejenigen Geistlichen, welche das funfzigste Lebensjahr erfüllt haben;
2) die Geistlichen am Ephoralorte selbst;
3) die Geistlichen, welche der Superinkendent im taufe eines Cyclus in ihrer Kirche
zu hören Gelegenheit gehabt hat, für die Dauer dieses Cyclus.
Ueberdieß bleibt dem Landesconsistorio überlassen, einzelne Geistliche dieser Obliegenheit,
wegen vorwalfender besondern Gründe, ganz oder auf eine bestimmte Zeit zu entbinden.
* 3. Die Circularpredigren werden von dem Superinrendenren dergestale eingekheilr,
daß jeder Geistliche in drei Jahren Einmal an die Reihe komme, und in den sechs Som-
mermonaten gehalten.
6 4. Der Superintendent hat zu bestimmen, in welcher Kirche des Ephoralorts die
Circularpredige und ob sie Sonntags bei dem vormittägigen Hauptgoktesdienste, oder bei
einem Wochengorktesdienste gehalten werden solle.
6 5. Derselbe wird am Anfange jeden Jahres die Geistlichen der Ephorie zu den von
ihnen zu haltrenden Circularpredigken, unter Angabe des Tags, an welchem jeder predigen
soll, mietels Circulars vorladen.
Sonntags hat der Circularprediger über den für diesen Tag vorgeschriebenen Text zu
predigen; für die an Wochentagen zu haltenden Circularpredigten aber hat der Super-
inkendent den Texk zu bestimmen und in dem Circular anzugeben.
§ 6. Ist ein Geistlicher verhindert, die Circularpredige zu halten, so hat er solches
dem Superintendenten so bald als möglich anzuzeigen, welcher einen spärer an die Reihe
kommenden Circularprediger dafür eintreten lassen wird, an dessen Stelle dann der Behin-
derte die Circularpredigr zu halten har.
§# 7. Der Circularprediger erhäle für den wegen der von ihm gehaltenen Predigt ge-
babten Aufwand, wie bisher, Einen Thaler aus dem Kirchenärar seines Orts, gegen eine
von dem Superinrendenten beglaubigke Quittung.