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1.) Verordnung,
die Verlängerung der Leipzig Dresdner Eisenbahn nach der Grenze betreffend;
vom Sten September 1838.
Beereits im Eingange des Gesetzes vom Zten Juli 1835 wegen Abtretung des zu Er—
bauung einer von teipzig nach Dresden anzulegenden Eisenbahn erforderlichen Grundeigen-
thums ist ausgesprochen worden, daß dasselbe auch auf eine nach Befinden zu bewirkende
Verlängerung jener Eisenbahn bis zur Grenze Anwendung leiden solle.
Nachdem nun vom Directorio der teipzig-Dresdner Eisenbahncompagnie in obiger
Beziehung die Absiche, die gedachte Eisenbahn nach der Richtung von Halle fortzuführen,
und mie der Magdeburger Eisenbabn in Verbindung zu bringen, mithin bis dahin, wo
letztere in Sachsen münden wird, bis zur Grenze zu verlängern, ausgesprochen, auch diese
Linie, welche die Fluren und Feldmarken 4
der Stadt teipzig, und der Ortschaften Eutritzsch, Gohlis, Möckern, Wahren,
Scahmeln, tützschena, und Hänichen-Quasnitz,
durchschneiden wird, die Genehmigung des unterzeichneken Ministeri# erlangt hat, so ist die
Voraussetzung der Staruten der Eisenbahncompagnie zu teipzig und des Expropriations-=
gesetzes eingetreten, und sind nunmehr die Bestimmungen des Gesetzes vom 3ten Juli 1835,
und der Ausführungsverordnungen von demselben Tage, sowie vom 14t6en März 1836
auch auf die, durch die obbezeichnete Bahnverlängerung bis zur Grenze, betroffen werden-
den Ortschaften und Güter, und die innerhalb ihrer Fluren gelegnen Grundstücke allent-
halben anzuwenden.
Dresden, am 8#en September 1838.
Ministerium des Innern.
Nostitz und Jänckendorf.
Stelzner.