Vermoͤgen kommt
nicht in Betracht.
Verpflichtung der
Invalidenpensto=
nare.
Verlust der Pension.
Unterstutzung der
Wittwen und Wai-
sen.
Pensionsabzüge
Gläubiger.
Anwendbarkeit
Bestimmungen
Gesetzes.
für
der
des
(11)
der unmittelbar im Dienste überkommenen Invalidität ist. Altersschwäche oder erft nach
dem Austritt aus der Armee sich erzeugte Krankheitszufälle können keine Pensionsansprüche
begründen.
41. Vermögensumstände kommen bei Pensionsbewilligungen für Invaliden 1sten
und 2ten Grades und für Unteroffiziere und Gemeine, welche wegen 3 5jähriger Dienstzeit
ausscheiden, nicht in Betracht.
§ 42. Juvaliden sind gehalten, Anstellungen im Staaksdienste, in so weit sie
ihren Geistes= und Körperkräften angemessen sind, anzunehmen. Wollen sie dies nicht,
so sind sie ihrer Pension verlustig. In keinem Falle kann ihnen jedoch angesonnen wer-
den, eine Stelle zu übernehmen, welche ihrem vormaligen Verhältnisse in der Armee nicht
entsprechend ist.
43. Oer pensionirte Unterofsizier und Gemeine wird der Pension ebenfalls in
den § 20 dieses Gesetzes bezeichneten Fällen verlustig.
44. Hinterlassene von Unterofsizieren und Gemeinen haben keinen Anspruch auf
Gnadengenuß; bei denen aber, deren Männer oder Väter vor dem Feinde geblieben, oder
im taufe des Feldzugs und in Folge desselben gestorben sind, wird den hincerlassenen
Wittewen eine monatliche Unterstützung von Einem Thaler, jedem der binterlassenen
Kinder aber eine von Sechzehn Groschen bis zu erfülltem 1 Sten tebensjahre gewährt.
C.
Allgemeine Bestimmungen.
&* 45. Mehr als ein Driteheil der Penston oder des Wartegeldes darf eine Mili-
tärpersen ohne Unterschied des Grades , vor der Verfallzeit weder freiwillig an andere ab-
treten, noch darf den Gläubigern derselben, durch Verkümmerung oder Hülfsvollstreckung
ein Recht auf ein Mehreres eingeräumt werden, vielmehr ist Beides, in sofern es diese
Bestimmung überschreitet, für nichtig zu achten, doch bleiben die vor Erlassung dieses
Gesetzes von Gläubigern bereits erlangten mehreren Rechte bei Kräften. Nur der Staats=
fiscus ist, so weit ihm ein Compensationsrecht zusteht, befugt, ein höheres Quantum als
ein Drittheil von der monatlichen Pension oder dem Warrtegelde zu seiner Befriedigung
zu ziehen.
§ 46. Gegenwärtiges Gesetz ist auch auf die bereits angestellten Millcärpersonen
aller Grade anzuwenden.
Auf die vor Erlaß dieses Gesetzes bereits enrsetzten, entlassenen, oder in Pension
oder Wartegeld gestellten Individuen, leiden die neuen Bestimmungen keine Anwendung,
dafern dies nicht in diesem Gesetze ausdrücklich bemerke ist. Auch werden alle früheren,