Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

Vermoͤgen kommt 
nicht in Betracht. 
Verpflichtung der 
Invalidenpensto= 
nare. 
Verlust der Pension. 
Unterstutzung der 
Wittwen und Wai- 
sen. 
Pensionsabzüge 
Gläubiger. 
Anwendbarkeit 
Bestimmungen 
Gesetzes. 
für 
der 
des 
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der unmittelbar im Dienste überkommenen Invalidität ist. Altersschwäche oder erft nach 
dem Austritt aus der Armee sich erzeugte Krankheitszufälle können keine Pensionsansprüche 
begründen. 
41. Vermögensumstände kommen bei Pensionsbewilligungen für Invaliden 1sten 
und 2ten Grades und für Unteroffiziere und Gemeine, welche wegen 3 5jähriger Dienstzeit 
ausscheiden, nicht in Betracht. 
§ 42. Juvaliden sind gehalten, Anstellungen im Staaksdienste, in so weit sie 
ihren Geistes= und Körperkräften angemessen sind, anzunehmen. Wollen sie dies nicht, 
so sind sie ihrer Pension verlustig. In keinem Falle kann ihnen jedoch angesonnen wer- 
den, eine Stelle zu übernehmen, welche ihrem vormaligen Verhältnisse in der Armee nicht 
entsprechend ist. 
43. Oer pensionirte Unterofsizier und Gemeine wird der Pension ebenfalls in 
den § 20 dieses Gesetzes bezeichneten Fällen verlustig. 
44. Hinterlassene von Unterofsizieren und Gemeinen haben keinen Anspruch auf 
Gnadengenuß; bei denen aber, deren Männer oder Väter vor dem Feinde geblieben, oder 
im taufe des Feldzugs und in Folge desselben gestorben sind, wird den hincerlassenen 
Wittewen eine monatliche Unterstützung von Einem Thaler, jedem der binterlassenen 
Kinder aber eine von Sechzehn Groschen bis zu erfülltem 1 Sten tebensjahre gewährt. 
C. 
Allgemeine Bestimmungen. 
&* 45. Mehr als ein Driteheil der Penston oder des Wartegeldes darf eine Mili- 
tärpersen ohne Unterschied des Grades , vor der Verfallzeit weder freiwillig an andere ab- 
treten, noch darf den Gläubigern derselben, durch Verkümmerung oder Hülfsvollstreckung 
ein Recht auf ein Mehreres eingeräumt werden, vielmehr ist Beides, in sofern es diese 
Bestimmung überschreitet, für nichtig zu achten, doch bleiben die vor Erlassung dieses 
Gesetzes von Gläubigern bereits erlangten mehreren Rechte bei Kräften. Nur der Staats= 
fiscus ist, so weit ihm ein Compensationsrecht zusteht, befugt, ein höheres Quantum als 
ein Drittheil von der monatlichen Pension oder dem Warrtegelde zu seiner Befriedigung 
zu ziehen. 
§ 46. Gegenwärtiges Gesetz ist auch auf die bereits angestellten Millcärpersonen 
aller Grade anzuwenden. 
Auf die vor Erlaß dieses Gesetzes bereits enrsetzten, entlassenen, oder in Pension 
oder Wartegeld gestellten Individuen, leiden die neuen Bestimmungen keine Anwendung, 
dafern dies nicht in diesem Gesetze ausdrücklich bemerke ist. Auch werden alle früheren,
	        
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