Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

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kommenden, Steuer in den freien Verkehr zuruͤckversetzt werden, wogegen die Ausfuhr aus 
der amtlichen Niederlage nach dem Auslande innerhalb der durch die Packhofsreglements 
festgesetzten Lagerfrist voͤllig steuerfrei erfolgt. 
6 8. Eine erwiesene Defraudation der Fabricationssteuer vom Branntwein, oder eine 
heimliche Wiedereinbringung des gegen Vergütung ausgeführten Branntweins ziehr, außer 
der gesetzlichen Bestrafung, den Verlust des fernern Anspruchs auf Steuervergütung bei 
der Exportation nach sich, so wie auch durch jeden anderweiten Mißbrauch dieser Vergün- 
stigung deren Entziehung verwirkt wird. 
Dresden, den Zien Ockober 1838. 
Finanz-Ministerium. 
von Zeschau. 
Haymann.
	        
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