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* 5. Für Inhaber solcher geistlicher Stellen in der Oberlausitz, deren jährliches Ein-
kommen die Summe von Dreihundert Thalern nicht übersteigt, wird die Hälfte des jähr-
lichen Beitrags ebenfalls aus der bei der Culiusministerialcasse verwalteken Gesangbuchscasse
übertragen werden. Dieselben haben daher ihre jährlichen Beiträge nur nach Höhe von
4 Thlrn. 4 gr. — zu berechnen und deshalb nur so viel, als hiervon durch ihr Trank-
steueräquivalenr nicht gedeckt wird, dieß jedoch auf einmal und zwar zu Ostern jeden Jahres
einzusenden, oder, insofern ihr Tranksteueräquivalent mehr beträge, die kostenfreie Auszahlung
des Mehrbetrrags zu erwarten.
Die Oberlausitzischen Geistlichen, welche auf eine solche Uebertragung Anspruch zu haben
glauben, haben ein specielles Verzeichniß ihres Diensteinkommens, dafern sie unker den
Stadträthen zu Budissin oder Zitkau, unter den Standesherrschaften Königsbrück oder
Reibersdorf, oder unter der Gerichtsherrschaft von Pulsnitz stehen, durch diese, die übrigen
Geistlichen aber unmitteelbar hier einzureichen.
6. Die Auszahlung der Pensionen wird in halbjährigen Raren und zwar am
15ten Mai auf die Monate December bis Mai und am 151en November auf die Mo-
nate Juni bis November durch die Canzlei der unterzeichneten Kreisdirection erfolgen, bei
welcher die zur Erhebung Berechtigten die ihnen vorher zuzustellenden, von ihnen zu voll-
ziehenden Quittungsformulare einzureichen haben.
§ 7. Die Penrsionsberechtigung bezieht sich auch auf die Hinrerlassenen emeridirker
Geistlicher. Es ist daher das wegen Einsendung des Eintrittsgeldes Verordnete auch auf
die am lsten Jannar 1838 in der Oberlausitz lebenden emeritirten Geistlichen zu beziehen
und gelten auch die wegen Jahlung der Jahresbeiträge getroffenen Bestimmungen sowohl
für sie, als die künftig zu emeritirenden Geistlichen, wogegen die in 9 5 des Gesetzes aus-
gesprochene begünstigende Ausnahme, daß Substicuren den jährlichen Beitrag mict dem
Senior nur einmal entrichten sollen, nicht auf emeritirte Geistliche und ihre Amrsnachfolger
zu erstrecken, sondern lediglich auf den Fall eines Seniors und Substituten zu beschränken ist.
6 8. In den über eintretende Todesfälle Geistlicher zu erstattenden Anzeigen haben
die Collakurbehörden künftighin allemal, ob die Berstorbenen Wittwen und Waisen, welche
nach dem Gesetze vom 1sten December 1837 für pensionsberechtigk zu achren, hinterlassen
haben, unrer genauer Angabe der Namen und bei den Kindern auch der Geburtskage, mir
anzuführen.
Wegen der seit dem Ersten Januar dieses Jahres verstorbenen Geistlichen, welche pen-
sionsberechtigte Wittwen und Waisen hinterlassen haben, sind gleiche Anzeigen sofort zu
erstatten und ist darin zu bemerken, ob und wenn die Gnadenzeit zu Ende gegangen sei.
§ 9. ODas Tranksteuerbenesiz der im Jahre 1837 erledigt gewesenen geistlichen Seel-
len auf gedachtes Jahr verbleibt den Hinrerlassenen des verstorbenen Inhabers als Theil
des gesetzlichen Gnadengenusses oder, insofern die Vacanz länger gedauere har, als der